| 01 |
Sehhilfe und/oder Augenschutz wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert: |
| 01.01 |
... Brille |
| 01.02 |
... Kontaktlinsen |
| 01.03 |
... Schutzbrille |
| 02 |
Hörhilfe/Kommunikationshilfe |
| 03 |
Prothese/Orthese der Gliedmaszlig;en |
| 05 |
Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen |
| 05.01 |
... Nur bei Tageslicht |
| 05.02 |
... In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder
innerorts/innerhalb der Region ... |
| 05.03 |
... Ohne Beifahrer/Sozius |
| 05.04 |
... Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit
von nicht mehr als ... km/h |
| 05.05 |
... Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist |
| 05.06 |
... Ohne Anhänger |
| 05.07 |
... Nicht gültig auf Autobahnen |
| 05.08 |
... Kein Alkohol |
| 10 |
Angepasste Schaltung |
| 15 |
Angepasste Kupplung |
| 20 |
Angepasste Bremsmechanismen |
| 25 |
Angepasste Beschleunigungsmechanismen |
| 30 |
Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen |
| 35 |
Angepasste Bedienvorrichtungen |
| 40 |
Angepasste Lenkung |
| 42 |
Angepasste(r) Rückspiegel |
| 43 |
Angepasster Fahrersitz |
| 44 |
Anpassungen des Kraftrades |
| 44.01 |
... Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel |
| 44.02 |
... (Angepasste) handbetätigte Bremse |
| 44.03 |
... (Angepasste) fußbetätigte Bremse |
| 44.04 |
... Angepasste Beschleunigungsmechanismen |
| 44.05 |
... Angepasste Handschaltung und Handkupplung |
| 44.06 |
... Angepasste Rückspiegel |
| 44.07 |
... Angepasste Kontrolleinrichtungen |
| 44.08 |
... Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit
beiden Füszlig;en gleichzeitig ermöglichen |
| 45 |
Kraftrad nur mit Beiwagen |
| 50 |
Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer) |
| 51 |
Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen) |
| 70 |
Umtausch des Führerscheins Nummer ..., ausgestellt durch ...
(EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE -Unterscheidungszeichen des
Ausstellungsstaates, jedoch nur anzuwenden bei Umtausch auf Grund der Anlage 11) |
| 71 |
Duplikat des Führerscheins Nummer ...
(EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE -Unterscheidungszeichen) |
| 72 |
Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchsten
125 cm³ und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1) |
| 73 |
Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der
Klasse B (B1) |
| 74 |
Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse
von höchstens 7 500 kg (C1) |
| 75 |
Nur Fahrzeug der Kategorie B mit höchstens 16 Sitzplätzen
auszlig;er dem Fahrersitz (D1) |
| 76 |
Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse
von höchstens 7 500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der
Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die
Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen (C1E) |
| 77 |
Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen
auszlig;er dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr
als 750 kg mitführen, sofern
a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die
zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen
und
b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E) |
| 78 |
Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe |
| 79(...) |
Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung von
Artikel 10 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG (äquivalenzen zu bisherigen
Fahrerlaubnisklassen) den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen. |
| 79 (C1E >
12 000 kg, L < 3) |
Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen
Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit
Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12 000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit
Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als
12 000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der
Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die
Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die
vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.
Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. |
| 79 (S1 <
24/7 500 kg) |
Begrenzung der Klasse D auf Kraftomnibusse mit 24
Fahrgastplätzen oder max. 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse.
Die Angabe S1 stehen in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze,
einschlieszlig;lich Fahrersitz |
| 79 (L < 3) |
Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr
als 3 Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. |
| 95. |
Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der
Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht
nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der
Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den
Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum ... erfüllt (zum Beispiel:
95.01.01.2012). |