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| §1 Bußgeldkatalog |
Bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog - BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen.
Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz bis zu 35 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben.
Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. |
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| §2 Verwarnung |
Die Verwarnung muss mit einem Hinweis auf die Verkehrszuwiderhandlung verbunden sein.
Bei unbedeutenden Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld in Betracht.
Das Verwarnungsgeld wird in Höhe von 5, 10, 15, 20, 25, 30 und 35 Euro erhoben.
Bei Fußgängern soll das Verwarnungsgeld in der Regel 5 Euro, bei Radfahrern 10 Euro betragen, sofern der Bußgeldkatalog nichts anderes bestimmt.
Ist im Bußgeldkatalog ein Regelsatz für das Verwarnungsgeld von mehr als 20 Euro vorgesehen, so kann er bei offenkundig außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bis auf 20 Euro ermäßigt werden.
Werden durch dieselbe Handlung mehrere geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen, für die eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld in Betracht kommt, so wird nur ein Verwarnungsgeld, und zwar das höchste der in Betracht kommenden, erhoben.
Hat der Betroffene durch mehrere Handlungen geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen oder gegen dieselbe Vorschrift mehrfach verstoßen, so sind die einzelnen Verstöße getrennt zu verwarnen.
In den Fällen der Absätze 6 und 7 ist jedoch zu prüfen, ob die Handlung oder die Handlungen insgesamt noch geringfügig sind. |
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| §3 Bußgeldregelsätze |
Etwaige Eintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister sind im Bußgeldkatalog nicht berücksichtigt, soweit nicht in den Nummern 152.1, 241.1, 241.2, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs etwas anderes bestimmt ist.
Wird ein Tatbestand der Nummer 119, der Nummer 198.1 in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs oder der Nummern 212, 214.1, 214.2 oder 223 des Bußgeldkatalogs, für den ein Regelsatz von mehr als 35 Euro vorgesehen ist, vom Halter eines Kraftfahrzeugs verwirklicht, so ist derjenige Regelsatz anzuwenden, der in diesen Fällen für das Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs durch den Halter vorgesehen ist.
Die Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsehen, erhöhen sich bei Vorliegen einer Gefährdung oder Sachbeschädigung nach der Tabelle 4 des Anhangs, soweit diese Merkmale oder eines dieser Merkmale nicht bereits im Tatbestand des Bußgeldkatalogs enthalten sind.
Wird von dem Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen ein Tatbestand
- der Nummern 8.1, 8.2, 15, 19, 19.1, 19.1.1, 21, 21.1, 212, 214.1, 214.2, 223 oder
- der Nummern 12.5 oder 12.6, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 2 des Anhangs, oder
- der Nummern 198.1 oder 198.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs,
des Bußgeldkatalogs verwirklicht, so erhöht sich der dort genannte Regelsatz, sofern dieser einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsieht, auch in den Fällen des Absatzes 3, jeweils um die Hälfte, höchstens jedoch auf 475 Euro.
Der nach Satz 1 erhöhte Regelsatz ist auch anzuwenden, wenn der Halter die Inbetriebnahme eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen in den Fällen
- der Nummern 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 213 oder
- der Nummern 199.1, 199.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs, oder 224
des Bußgeldkatalogs anordnet oder zulässt.
Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände des Bußgeldkatalogs verwirklicht, die jeweils einen Bußgeldregelsatz von mehr als 35 Euro vorsehen, so ist nur ein Regelsatz, bei unterschiedlichen Regelsätzen der höchste, anzuwenden.
Dieser kann angemessen erhöht werden, höchstens jedoch auf 475 Euro.
Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, die von nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern begangen werden, ist, sofern der Bußgeldregelsatz mehr als 35 Euro beträgt und der Bußgeldkatalog nicht besondere Tatbestände für diese Verkehrsteilnehmer enthält, der Regelsatz um die Hälfte zu ermäßigen.
Beträgt der nach Satz 1 ermäßigte Regelsatz weniger als 40 Euro, so soll eine Geldbuße nur festgesetzt werden, wenn eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld nicht erteilt werden kann. |
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| §4 Regelfahrverbot |
Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand
- der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 1 des Anhangs,
- der Nummern 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5 der Tabelle 2 des Anhangs, soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt, oder der Nummern 12.6.3, 12.6.4 oder 12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs,
- der Nummern 19.1.1, 21.1, 83.3 oder 89a.2 oder
- der Nummern 132.1, 132.2, 132.2.1 oder 152.1
- des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. Wird in diesen Fällen ein Fahrverbot angeordnet, so ist in der Regel die dort bestimmte Dauer festzusetzen.
Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen.
Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.
Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.
Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden. |
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| §5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
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Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 4. Juli 1989 (BGBl. I S. 1305, 1447), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386), außer Kraft. |
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| §1-1.4 Grundregeln |
Bußgeldkatalog
Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG,
Straßenverkehrs-Ordnung
Grundregeln
| Nr.
| Tatbestand
| Regelsatz in Euro und Punkte
| Fahrverbot in Monate
| Kategorie zur Fahrerlaubnis auf Probe
|
| 1.
| Durch Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
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|
| 1.1
| einen anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt
| 10 ?
|
|
|
| 1.2
| einen anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert
| 20 ?
|
|
|
| 1.3
| einen anderen gefährdet
| 30 ?
|
|
|
| 1.4
| einen anderen geschädigt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist
| 35 ?
|
|
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| §2-7.2.3 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge |
Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
| Nr.
| Tatbestand
| Regelsatz in Euro und Punkte
| Fahrverbot in Monate
| Kategorie zur Fahrerlaubnis auf Probe
|
| 2.
| Vorschriftswidrig Gehweg, Seitenstreifen (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen), Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt
| 5 ?
|
|
|
| 2.1
| - mit Behinderung
| 10 ?
|
|
|
| 2.2
| - mit Gefährdung
| 20 ?
|
|
|
| 3
| Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch Nichtbenutzen
|
|
|
|
| 3.1
| der rechten Fahrbahnseite
| 10 ?
|
|
|
| 3.1.1
| - mit Behinderung
| 20 ?
|
|
|
| 3.2
| des rechten Fahrstreifens (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen) und dadurch einen anderen behindert
| 20 ?
|
|
|
| 3.3
| der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten Fahrbahnen
| 25 ?
|
|
|
| 3.3.1
| - mit Gefährdung
| 35 ?
|
|
|
| 3.4
| eines markierten Schutzstreifens als Radfahrer |
10 ?
|
|
|
| 3.4.1
| - mit Behinderung
| 15 ?
|
|
|
| 3.4.2
| - mit Gefährdung
| 20 ?
|
|
|
| 3.4.3
| - mit Sachbeschädigung
| 25 ?
|
|
|
| 4
| Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen
|
|
|
|
| 4.1
| bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet
| 40 ? 2 Punkte
|
| A
|
| 4.2
| auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch einen anderen behindert
| 40 ? 1 Punkt
|
| A
|
| 5
| Schienenbahn nicht durchfahren lassen
| 5 ?
|
|
|
| 5a
| Ausrüstung eines Kraftfahrzeugs nicht an die Wetterverhältnisse angepasst |
20 ?
|
|
|
| 5a.1
| - mit Behinderung
| 40 ? 1 Punkt
|
| B
|
| 6
| Als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen oder bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten, dass die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht |
75 ? 3 Punkte
|
|
|
| 7
| Als Radfahrer oder Mofafahrer |
|
|
|
| 7.1
| Radweg (Zeichen 237, 240, 241) nicht benutzt oder in nicht zugelassener Richtung befahren
| 15 ?
|
|
|
| 7.1.1
| - mit Behinderung
| 20 ?
|
|
|
| 7.1.2
| - mit Gefährdung
| 25 ?
|
|
|
| 7.1.3
| - mit Sachbeschädigung
| 30 ?
|
|
|
| 7.2
| Fahrbahn, Radweg oder Seitenstreifen nicht vorschriftsmäßig benutzt
| 10 ?
|
|
|
| 7.2.1
| - mit Behinderung
| 15 ?
|
|
|
| 7.2.2
| - mit Gefährdung
| 20 ?
|
|
|
| 7.2.3
| - mit Sachbeschädigung
| 25 ?
|
|
|
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| §8-11 Geschwindigkeit |
Geschwindigkeit
| Nr.
| Tatbestand
| Regelsatz in Euro und Punkte
| Fahrverbot in Monate
| Kategorie zur Fahrerlaubnis auf Probe
|
| 8
| Mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren
|
|
|
|
| 8.1
| trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatteis)
| 50 ? 3 Punkte
|
| A
|
| 8.2
| in anderen als in Nummer 8.1 genannten Fällen mit Sachbeschädigung
| 35 ?
|
|
|
| 9
| Festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen überschritten
| 50 ? 3 Punkte
|
| A
|
| 9.1
| um mehr als 20 km/h mit einem Kraftfahrzeug der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art Anmerkung: ...z.B. für KFZ über 3,5t sowie für alle KFZ mit Anhänger |
Tabelle1 Buchstabe a
|
|
|
| 9.2
| um mehr als 15 km/h mit kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nummer 9.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen
| Tabelle1 Buchstabe b |
|
|
| 9.3
| um mehr als 25 km/h innerorts oder 30 km/h außerorts mit anderen als den in Nummer 9.1 oder 9.2 genannten Kraftfahrzeugen Anmerkung: ...z.B. PKW sowie andere KFZ bis 3,5 t |
Tabelle1 Buchstabe c |
|
|
| 10
| Als Fahrzeugführer ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen
| 60 ? 3Punkte
|
|
|
| 11
| Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit
|
|
|
|
| 11.1
| Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art Anmerkung: ...z.B. für KFZ über 3,5 t sowie für alle KFZ mit Anhänger |
Tabelle1 Buchstabe a
|
| A
|
| 11.2
| kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nr. 11.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen
| Tabelle1 Buchstabe b
|
| A
|
| 11.3
| anderen als den in Nr. 11.1 oder 11.2 genannten Kraftfahrzeugen Anmerkung: ...z.B. PKW sowie andere KFZ bis 3,5 t |
Tabelle1 Buchstabe c
|
| A
|
|
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| §12-15 Abstand |
Abstand
| Nr.
| Tatbestand
| Regelsatz in Euro und Punkte
| Fahrverbot in Monate
| Kategorie zur Fahrerlaubnis auf Probe
|
| 12
| Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten |
|
|
|
| 12.1
| bei einer Geschwindigkeit bis 80 km/h
| 25 ?
|
|
|
| 12.2
| - mit Gefährdung
| 30 ?
|
|
|
| 12.3
| - mit Sachbeschädigung
| 35 ?
|
|
|
| 12.4
| bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, sofern der Abstand in Metern nicht weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug
| 35 ?
|
|
|
| 12.5
| bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug
| Tabelle 2 Buchstabe a
|
|
|
| 12.6
| bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug
| Tabelle 2 Buchstabe b
|
|
|
| 13
| Als Vorausfahrender ohne zwingenden Grund stark gebremst
|
|
|
|
| 13.1
| - mit Gefährdung
| 20 ?
|
|
|
| 13.2
| - mit Sachbeschädigung |
30 ? |
|
|
| 14
| Den zum Einscheren erforderlichen Abstand von dem vorausfahrenden Fahrzeug außerhalb geschlossener Ortschaften nicht eingehalten |
25 ?
|
|
|
| 15
| Mit Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten |
50 ? 3 Punkte
|
| B
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| Trotz Sorgfältiger Prüfung der hier nachzulesenden Inhalte, distanzieren wir uns über die Aktualität sowie die Gültigkeit. |
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