| §201-202 Besetzung von Kraftomnibussen |
Besetzung von Kraftomnibussen
| Nr.
| Tatbestand
| Regelsatz in Euro und Punkte
| Fahrverbot in Monate
| Kategorie zur Fahrerlaubnis auf Probe
|
| 201
| Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr Personen oder Gepäck befördert, als im Fahrzeugschein Plätze eingetragen waren und die im Fahrzeug angeschriebenen Zahlen der Sitzplätze, Stehplätze und Stellplätze für Rollstühle sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausgewiesen haben
| 50 ? 1 Punkt
|
| B
|
| 202
| Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses angeordnet oder zugelassen, obwohl mehr Personen befördert wurden, als im Fahrzeugschein Plätze ausgewiesen waren
| 75 ? 1 Punkt
|
| B
|
|
zurück |
| §203-203.2 Kindersitze |
Kindersitze
| Nr.
| Tatbestand
| Regelsatz in Euro und Punkte
| Fahrverbot in Monate
| Kategorie zur Fahrerlaubnis auf Probe
|
| 203
| Kraftfahrzeug in Betrieb genommen unter Verstoß gegen
|
|
|
|
| 203.1
| das Verbot der Anbringung von nach hinten gerichteten Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag
| 25 ?
|
|
|
| 203.2
| die Pflicht zur Anbringung des Warnhinweises zur Verwendung von Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag
| 5 ?
|
|
|
|
zurück |
| §204-205 Feuerlöscher in Kraftomnibussen |
Feuerlöscher in Kraftomnibussen
| Nr.
| Tatbestand
| Regelsatz in Euro und Punkte
| Fahrverbot in Monate
| Kategorie zur Fahrerlaubnis auf Probe
|
| 204
| Kraftomnibus unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher in Betrieb genommen
| 15 ?
|
|
|
| 205
| Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher angeordnet oder zugelassen
| 20 ?
|
|
|
|
zurück |
| §206-207.2 Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen |
Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen
| Nr.
| Tatbestand
| Regelsatz in Euro und Punkte
| Fahrverbot in Monate
| Kategorie zur Fahrerlaubnis auf Probe
|
| 206
| Unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material
|
|
|
|
| 206.1
| einen Kraftomnibus
| 15 ?
|
|
|
| 206.2
| ein anderes Kraftfahrzeug in Betrieb genommen
| 5 ?
|
|
|
| 207
| Als Halter die Inbetriebnahme unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material
|
|
|
|
| 207.1
| eines Kraftomnibusses |
25 ?
|
|
|
| 207.2
| eines anderen Kraftfahrzeugs angeordnet oder zugelassen |
10 ?
|
|
|
|
zurück |
| §208-213 Bereifung und Laufflächen |
Bereifung und Laufflächen
| Nr.
| Tatbestand
| Regelsatz in Euro und Punkte
| Fahrverbot in Monate
| Kategorie zur Fahrerlaubnis auf Probe
|
| 208
| Kraftfahrzeug oder Anhänger, die unzulässig mit Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, in Betrieb genommen
| 15 ?
|
|
|
| 209
| Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers, die unzulässig mit Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, angeordnet oder zugelassen
| 30 ?
|
|
|
| 210
| Mofa in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß
| 25 ?
|
|
|
| 211
| Als Halter die Inbetriebnahme eines Mofas angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß
| 35 ?
|
|
|
| 212
| Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß |
50 ? 3 Punkte
|
| B
|
| 213
| Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs (außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß |
75 ? 3 Punkte
|
| B
|
|
zurück |
| §214-214.2 Sonstige Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs |
Sonstige Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs
| Nr.
| Tatbestand
| Regelsatz in Euro und Punkte
| Fahrverbot in Monate
| Kategorie zur Fahrerlaubnis auf Probe
|
| 214
| Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt, insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
|
|
|
|
| 214.1
| bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen
| 100 ? 3 Punkte
|
| B
|
| 214.2
| bei anderen als in Nummer 214.1 genannten Kraftfahrzeugen
| 50 ? 3 Punkte
|
| B
|
|
zurück |
| §215 Mitführen von Anhängern hinter Kraftrad oder Personenkraftwagen |
Mitführen von Anhängern hinter Kraftrad oder Personenkraftwagen
| Nr.
| Tatbestand
| Regelsatz in Euro und Punkte
| Fahrverbot in Monate
| Kategorie zur Fahrerlaubnis auf Probe
|
| 215
| Kraftrad oder Personenkraftwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Mitführen von Anhängern in Betrieb genommen
| 25 ?
|
|
|
|
zurück |
| §216 Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen |
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
| Nr.
| Tatbestand
| Regelsatz in Euro und Punkte
| Fahrverbot in Monate
| Kategorie zur Fahrerlaubnis auf Probe
|
| 216
| Abschleppstange oder Abschleppseil nicht ausreichend erkennbar gemacht
| 5 ?
|
|
|
|
zurück |
| §217 Stützlast |
Stützlast
| Nr.
| Tatbestand
| Regelsatz in Euro und Punkte
| Fahrverbot in Monate
| Kategorie zur Fahrerlaubnis auf Probe
|
| 217
| Kraftfahrzeug mit einem einachsigen Anhänger in Betrieb genommen, dessen zulässige Stützlast um mehr als 50 % über- oder unterschritten wurde
| 40 ? 1 Punkt
|
| B
|
|
zurück |
| §218-218.2 Abgasuntersuchung |
Abgasuntersuchung
| Nr.
| Tatbestand
| Regelsatz in Euro und Punkte
| Fahrverbot in Monate
| Kategorie zur Fahrerlaubnis auf Probe
|
| 218
| Als Halter die Frist für die Abgasuntersuchung überschritten um mehr als
|
|
|
|
| 218.1
| 2 bis zu 8 Monaten
| 15 ?
|
|
|
| 218.2
| 8 Monate
| 40 ? 1 Punkt
|
| B
|
|
zurück |
| §219-220 Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage |
Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage
| Nr.
| Tatbestand
| Regelsatz in Euro und Punkte
| Fahrverbot in Monate
| Kategorie zur Fahrerlaubnis auf Probe
|
| 219
| Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war, in Betrieb genommen
| 20 ?
|
|
|
| 220
| Weisung, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen, nicht befolgt
| 10 ?
|
|
|
|
zurück |
| §221-222.7 Lichttechnische Einrichtungen |
Lichttechnische Einrichtungen
| Nr.
| Tatbestand
| Regelsatz in Euro und Punkte
| Fahrverbot in Monate
| Kategorie zur Fahrerlaubnis auf Probe
|
| 221
| Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen
|
|
|
|
| 221.1
| unter Verstoß gegen eine allgemeine Vorschrift über lichttechnische Einrichtungen
| 5 ?
|
|
|
| 221.2
| unter Verstoß gegen das Verbot zum Anbringen anderer als vorgeschriebener oder für zulässig erklärter lichttechnischer Einrichtungen
| 20 ?
|
|
|
| 222
| Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über
|
|
|
|
| 222.1
| Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht |
15 ?
|
|
|
| 222.2
| Begrenzungsleuchten oder vordere Richtstrahler |
15 ?
|
|
|
| 222.3
| seitliche Kenntlichmachung oder Umrissleuchten |
15 ?
|
|
|
| 222.4
| zusätzliche Scheinwerfer oder Leuchten |
15 ?
|
|
|
| 222.5
| Schluss-, Nebelschluss-, Bremsleuchten oder Rückstrahler |
15 ?
|
|
|
| 222.6
| Warndreieck, Warnleuchte oder Warnblinkanlage |
15 ?
|
|
|
| 222.7
| Ausrüstung oder Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen |
15 ?
|
|
|
|
zurück |
| §222a Arztschild |
Arztschild
| Nr.
| Tatbestand
| Regelsatz in Euro und Punkte
| Fahrverbot in Monate
| Kategorie zur Fahrerlaubnis auf Probe
|
| 222a
| Bescheinigung zur Berechtigung der Führung des Schildes "Arzt Notfalleinsatz" nicht mitgeführt
| 10 ?
|
|
|
|
zurück |
| §223-226 Geschwindigkeitsbegrenzer |
Geschwindigkeitsbegrenzer
| Nr.
| Tatbestand
| Regelsatz in Euro und Punkte
| Fahrverbot in Monate
| Kategorie zur Fahrerlaubnis auf Probe
|
| 223
| Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war, oder den Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht benutzt, auch wenn es sich um ein ausländisches Kfz handelt
| 100 ? 3 Punkte
|
| B
|
| 224
| Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs angeordnet oder zugelassen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder dessen Geschwindigkeitsbegrenzer auf eine unzulässige Geschwindigkeit eingestellt war oder nicht benutzt wurde
| 150 ? 3 Punkte
|
|
|
| 225
| Als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den vorgeschriebenen Fällen nicht prüfen lassen, wenn seit fällig gewordener Prüfung
|
|
|
|
| 225.1
| nicht mehr als ein Monat
| 25 ?
|
|
|
| 225.2
| mehr als ein Monat vergangen ist |
40 ? 2 Punkte
|
| B
|
| 226
| Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt |
10 ?
|
|
|
|
zurück |
| §229-230 Einrichtungen an Fahrrädern |
Einrichtungen an Fahrrädern
| Nr.
| Tatbestand
| Regelsatz in Euro und Punkte
| Fahrverbot in Monate
| Kategorie zur Fahrerlaubnis auf Probe
|
| 229
| Fahrrad unter Verstoß gegen eine Vorschrift über die Einrichtungen für Schallzeichen in Betrieb genommen
| 10 ?
|
|
|
| 230
| Fahrrad oder Fahrrad mit Beiwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Schlussleuchten oder Rückstrahler in Betrieb genommen
| 10 ?
|
|
|
|
zurück |
| §231 Ausnahmen |
Ausnahmen
| Nr.
| Tatbestand
| Regelsatz in Euro und Punkte
| Fahrverbot in Monate
| Kategorie zur Fahrerlaubnis auf Probe
|
| 231
| Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt
| 10 ?
|
|
|
|
zurück |
| §232-233 Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen |
Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen
| Nr.
| Tatbestand
| Regelsatz in Euro und Punkte
| Fahrverbot in Monate
| Kategorie zur Fahrerlaubnis auf Probe
|
| 232
| Als Fahrzeugführer, ohne Halter zu sein, einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen
| 15 ?
|
|
|
| 233
| Als Halter einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen
| 50 ? 1 Punkt
|
| B
|
|
zurück |
Verordnung über Internationalen Kraftfahrzeugverkehr
§237-238 Verordnung über Internationalen Kraftfahrzeugverkehr |
Verordnung über Internationalen Kraftfahrzeugverkehr
| Nr.
| Tatbestand
| Regelsatz in Euro und Punkte
| Fahrverbot in Monate
| Kategorie zur Fahrerlaubnis auf Probe
|
| 237
| Führerschein oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt
| 10 ?
|
|
|
| 238
| Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen
| 25 ?
|
|
|
|
zurück |
Ferienreise-Verordnung
§239-240 Ferienreise-Verordnung |
Ferienreise-Verordnung
| Nr.
| Tatbestand
| Regelsatz in Euro und Punkte
| Fahrverbot in Monate
| Kategorie zur Fahrerlaubnis auf Probe
|
| 239
| Kraftfahrzeug trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten geführt
| 40 ? 1 Punkt
|
| B
|
| 240
| Als Halter das Führen eines Kraftfahrzeugs trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten zugelassen
| 100 ? 1 Punkt
|
| B
|
|
zurück |
Zuwiderhandlung gegen § 24a StVG
§241-241.2 0,5-Promille-Grenze |
0,5-Promille-Grenze
| Nr.
| Tatbestand
| Regelsatz in Euro und Punkte
| Fahrverbot in Monate
| Kategorie zur Fahrerlaubnis auf Probe
|
| 241
| Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt
| 40 ? 4 Punkte
| 1 Monat
| A
|
| 241.1
| bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister
| 500 ? 4 Punkte
| 3 Monat
| A
|
| 241.2
| bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister
| 750 ? 4 Punkte
| 3 Monat
| A
|
|
zurück |
| §242-242.2 Berauschende Mittel |
Berauschende Mittel
| Nr.
| Tatbestand
| Regelsatz in Euro und Punkte
| Fahrverbot in Monate
| Kategorie zur Fahrerlaubnis auf Probe
|
| 242
| Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels geführt
| 250 ? 4 Punkte
| 1 Monat
| A
|
| 242.1
| bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister
| 500 ? 4 Punkte
| 3 Monat
| A
|
| 242.2
| bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister
| 750 ? 4 Punkte
| 3 Monat
| A
|
|
zurück |
| §243 Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen |
Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
| Nr.
| Tatbestand
| Regelsatz in Euro und Punkte
| Fahrverbot in Monate
| Kategorie zur Fahrerlaubnis auf Probe
|
| 243
| in der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs alkoholische Getränke zu sich genommen oder die Fahrt unter der Wirkung eines solchen Getränks angetreten
| 125 ? 2 Punkte
|
| A
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