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Tabelle 2:

Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug
 Nr. Der Abstand von einem vorausfahrenden
Fahrzeug betrug in Metern
Regelsatz in Euro Fahrverbot in Monate Punkte
12.5 a)  bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h      
12.5.1 weniger als 5/10 des halben Tachowertes  40?   1
12.5.2 weniger als 4/10 des halben Tachowertes  60 ?   2
12.5.3 weniger als 3/10 des halben Tachowertes  100 ? 1 Monat *) 3
12.5.4 weniger als 2/10 des halben Tachowertes 150 ? 2 Monate *) 4
12.5.5 weniger als 1/10 des halben Tachowertes 200 ? 3 Monate *) 4

*) soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt

 Nr. Der Abstand von einem vorausfahrenden
Fahrzeug betrug in Metern
Regelsatz in Euro Fahrverbot in Monate Punkte
12.6  b)  bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h      
12.6.1 weniger als 5/10 des halben Tachowertes 60 ?   2
12.6.2 weniger als 4/10 des halben Tachowertes 100 ?   3
12.6.3 weniger als 3/10 des halben Tachowertes 150 ? 1 Monat 4
12.6.4 weniger als 2/10 des halben Tachowertes 200 ? 2 Monate 4
12.6.5 weniger als 1/10 des halben Tachowertes 250 ? 3 Monate 4

Letzte Änderung

Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung/BKatV) vom 13. November 2001 (BGBl. I 2001, Nr. 59, Seite 3033), einschl. Punktbewertung gemäß Anlage 13 zu § 40 FeV, in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.08.2007. Letzte Änderung durch: Gesetz zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen vom 19. Juli 2007 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33 S. 1460, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007).

Trotz Sorgfältiger Prüfung der hier nachzulesenden Inhalte, distanzieren wir uns über die Aktualität sowie die Gültigkeit.

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Josef Stahl