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Tabelle 3:

Überschreiten der zulässigen Achslast oder des zulässigen Gesamtgewichts von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Fahrzeugkombinationen sowie der Anhängerlast hinter Kraftfahrzeugen
 Nr. Überschreiten in v.H. Regelsatz in Euro Punkte Kategorie zur Fahrerlaubnis auf Probe
198.1 für Inbetriebnahme      
198.1.1 2 bis 5 30 ?  
198.1.2 mehr als 5 50 ? 1 B
198.1.3 mehr als 10 60 ? 1 B
198.1.4 mehr als 15 75 ? 1 B
198.1.5 mehr als 20 100 ? 3 B
198.1.6 mehr als 25 150 ? 3 B
198.1.7 mehr als 30 200 ? 3 B
199.1 für Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme      
199.1.1 2 bis 5 35 ?    
199.1.2 mehr als 5 75 ? 1 B
199.1.3 mehr als 10 125 ? 3 B
199.1.4 mehr als 15 150 ? 3 B
199.1.5 mehr als 20 200 ? 3 B
199.1.6 mehr als 25 225 ? 3 B

b) bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht

 Nr. Überschreiten in v.H. Regelsatz in Euro Punkte Kategorie zur Fahrerlaubnis auf Probe
  für Inbetriebnahme, Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme      
198.2.1 mehr als  5 bis 10  10 ?    
198.2.2 mehr als 10 bis 15  30 ?    
198.2.3 mehr als 15 bis 20 35 ?    
198.2.4 mehr als 20 50 ? 3 B
198.2.5 mehr als 25 75 ? 3 B
198.2.6 mehr als 30 125 ? 3 B

Letzte Änderung

Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung/BKatV) vom 13. November 2001 (BGBl. I 2001, Nr. 59, Seite 3033), einschl. Punktbewertung gemäß Anlage 13 zu § 40 FeV, in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.08.2007. Letzte Änderung durch: Gesetz zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen vom 19. Juli 2007 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33 S. 1460, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007).

Trotz Sorgfältiger Prüfung der hier nachzulesenden Inhalte, distanzieren wir uns über die Aktualität sowie die Gültigkeit.

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Josef Stahl