mehr »   
« Bußgeldkatalog

Tabelle 4:

Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung
Die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsehen, erhöhen sich beim Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, soweit diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind, wie folgt:

Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand von Euro Mit Gefährdung auf Euro Mit Sachbeschädigung auf Euro
40 50 60
50 60 75
60 75 90
75 100 125
90 110 135
100 125 150
125 150 175
150175 225
175 200 275
200 225 325
225 250 375
250 275 425
275 300 475
300 325 475
325 350 475
350 400 475
375-450 475 475

Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung führt Sachschaden zu folgender Erhöhung:
zurück
Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand von Euro Mit Gefährdung auf Euro Mit Sachbeschädigung auf Euro
40   50
50   60
60   75
75   100

Letzte Änderung

Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung/BKatV) vom 13. November 2001
(BGBl. I 2001, Nr. 59, Seite 3033), einschl. Punktbewertung gemäß Anlage 13 zu § 40 FeV, in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.08.2007. Letzte Änderung durch:
Gesetz zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen vom 19. Juli 2007 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33 S. 1460, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007).

Download:  Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog (PDF-Datei 1,3 MB)

Stand: 01.03.2007, 5. Auflage, Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt (www.kba.de)

Trotz Sorgfältiger Prüfung der hier nachzulesenden Inhalte, distanzieren wir uns über die Aktualität sowie die Gültigkeit.

zurück   Seite drucken Seite drucken  

Josef Stahl