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Anlagen zur Fahrerlaubnis-Verordnung
Anlage 1 (zu § 5 Abs. 2) |
Mindestanforderungen an die Ausbildung von Bewerbern um eine Prüfbescheinigung für Mofas nach § 5 Abs. 2 durch den Fahrlehrer
Bewerber um eine Mofa-Prüfbescheinigung müssen eine theoretische und praktische Ausbildung durchlaufen.
Theoretische Ausbildung
Die theoretische Ausbildung muss mindestens sechs Doppelstunden zu je 90 Minuten umfassen.
Die Ausbildungsbescheinigung (§ 5 Abs. 2) kann erteilt werden, wenn der Bewerber nicht mehr als eine Doppelstunde versäumt hat.
Die Bewerber sind zu Lerngruppen zusammenzufassen, die nicht mehr als 20 Teilnehmer haben dürfen.
Die theoretische Ausbildung ist als Kurs durchzuführen, der für alle Teilnehmer einer Lerngruppe gleichzeitig beginnt und endet.
Der Kurs ist getrennt vom theoretischen Unterricht für Bewerber um eine Fahrerlaubnis durchzuführen.
Kommt ein solcher Kurs wegen zu geringer Teilnehmerzahl nicht zustande, können die Bewerber am theoretischen Unterricht für die Klassen A, A1 oder M teilnehmen.
Ziel des Kurses ist es, verkehrsgerechtes und rücksichtsvolles Verhalten im Straßenverkehr zu erreichen.
Die theoretische Ausbildung soll beim Kursteilnehmer
- zu sicherheitsbetonten Einstellungen und Verhaltensweisen führen,
- verantwortungsbewusstes Handeln im Straßenverkehr fördern und
- das Entstehen verkehrsgefährdender Verhaltensweisen verhindern.
Der Kurs muss die in Anlage 1 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung enthaltenen Sachgebiete für den theoretischen Unterricht umfassen, soweit diese für das Führen von Mofas maßgebend sind.
Dabei sind in Kursen auch die Auswirkungen technischer Manipulationen am Mofa auf die Sicherheit und die Umwelt sowie die damit verbundenen Rechtsfolgen für den Fahrer zu verdeutlichen.
Die Auseinandersetzung mit dem Verhalten im Straßenverkehr muss die Erlebniswelt von jugendlichen Kursteilnehmern einbeziehen.
Die Verkehrsvorschriften sind anhand praktischer Beispiele zu begründen und einsichtig zu machen.
Praktische Ausbildung
Die praktische Ausbildung muss mindestens eine Doppelstunde zu 90 Minuten umfassen, wenn Bewerber einzeln ausgebildet werden.
Werden Bewerber in einer Gruppe unterrichtet, muss die praktische Ausbildung der Gruppe mindestens zwei Doppelstunden zu je 90 Minuten umfassen.
Die Gruppe darf nicht mehr als vier Teilnehmer haben;
für bis zu zwei Teilnehmer muss für die gesamte Dauer der praktischen Ausbildung ein Mofa zur Verfügung stehen.
Ziel der praktischen Ausbildung ist es, die sichere Beherrschung eines Mofas zu erreichen.
Es sind mindestens folgende Übungen zur Fahrzeugbeherrschung durchzuführen:
- Handhabung des Mofas,
- Anfahren und Halten,
- Geradeausfahren mit Schrittgeschwindigkeit,
- Fahren eines Kreises,
- Wenden,
- Abbremsen,
- Ausweichen.
Die Übungen sind außerhalb öffentlicher Straßen oder auf verkehrsarmen Flächen durchzuführen. |
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| Anlage 2 (zu § 5 Abs. 2 und 4) |
Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas
Ausbildungsbescheinigung für Mofas
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Prüfbescheinigung für Mofas |

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vordere Seite |

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hintere Seite |

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innen Seite |

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| außen Seite |
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| Anlage 3 (zu § 6 Abs. 7) |
Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern
Bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts auf die neuen Klassen und dem Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern werden folgende Klassen zugeteilt und im Führerschein bestätigt: |
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| Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14) |
Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
Vorbemerkung
- Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nicht aufgenommen sind Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern (z. B. grippale Infekte, akute infektiöse Magen-/Darmstörungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma).
- Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 2), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Abs. 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4).
- Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -Umstellungen sind möglich.
Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein. |
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| Anlage 5 (zu § 11 Abs. 9, § 48 Abs. 4 und 5) |
Eignungsuntersuchungen für Bewerber und Inhaber der Klassen C, C1, D, D1 und der zugehörigen Anhängerklassen E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
- Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen sich untersuchen lassen, ob Erkrankungen vorliegen, die die Eignung oder die bedingte Eignung ausschließen. Sie haben hierüber einen Nachweis gemäß dem Muster dieser Anlage vorzulegen.
- Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E sowie einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen außerdem besondere Anforderungen hinsichtlich:
- Belastbarkeit,
- Orientierungsleistung,
- Konzentrationsleistung,
- Aufmerksamkeitsleistung,
- Reaktionsfähigkeit
erfüllen.
Die zur Untersuchung dieser Merkmale eingesetzten Verfahren müssen nach dem Stand der Wissenschaft standardisiert und unter Aspekten der Verkehrssicherheit validiert sein.
Der Nachweis über die Erfüllung dieser Anforderungen ist unter Beachtung der Grundsätze nach Anlage 15 durch Beibringung eines betriebs- oder arbeitsmedizinischen Gutachtens nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu führen
- von Bewerbern um die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung,
- von Bewerbern um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E ab Vollendung des 50. Lebensjahres,
- von Bewerbern um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ab Vollendung des 60. Lebensjahres.
Die Nachweise nach Nummer 1 und 2 dürfen bei Antragsteilung nicht älter als ein Jahr sein. |
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| Anlage 6 (zu §§ 12, 48 Abs. 4 und 5) |
Anforderungen an das Sehvermögen
Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T
Sehtest (§ 12 Abs. 2)
Der Sehtest (§ 12 Abs. 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: 0,7/0,7.
Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Abs. 3 zu erstellen.
Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Abs. 5)
Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich.
Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:
Zentrale Tagessehschärfe
Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden.
Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:
Bei Beidäugigkeit:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,5,
Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,2.
Bei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,6.
übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld:
Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein.
Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden.
Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
Beweglichkeit:
Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen in zentralem Blickfeld bei normaler Kopfhaltung zulässig.
Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durchmesser ist zulässig.
Bei Einäugigkeit normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.
Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Abs. 6, § 48 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 2)
Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllen:
Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin", einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.
über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.
Zentrale Tagessehschärfe
Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997.
Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden.
Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 1,0,
Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,8.
Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches äquivalent) ist nicht zulässig;
dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.
übrige Sehfunktionen
Normales Farbensehen (geprüft mit zwei unterschiedlichen Prüftafeln, beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen).
Normales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüfmethodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht.
Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden.
Alternativ kann eine Prüfung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z. B. III/4, I/4, I/2 und I/1) an jeweils mindestens 12 Orten pro Prüfmarke erfolgen.
Normales Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-Teste).
Augenärztliche Untersuchung
Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nr. 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich eine augenärztliche Untersuchung erforderlich.
Sind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche Untersuchung entbehrlich, wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen Untersuchung war und hierbei die Anforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Ziffern 2.2.2 und 2.2.3.2 erfüllt wurden.
Über die nach Satz 1 erforderliche Untersuchung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.
Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:
Zentrale Tagessehschärfe
Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden.
Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,8,
Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.
Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen.
Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches äquivalent) ist nicht zulässig;
dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.
übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld:
Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein.
Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden.
Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
Beweglichkeit:
Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick).
Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.
Farbensehen:
Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 unzulässig bei den Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
Bei den Klassen C, C1, CE und C1E genügt Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung.
Für Inhaber einer bis zum 31.12.1998 erteilten Fahrerlaubnis reichen abweichend von Nrn. 2.2.1 und 2.2.2 folgende Mindestanforderungen an das Sehvermögen aus:
Zentrale Tagessehschärfe
Klassen C, C1, CE und C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Bei Beidäugigkeit:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,7,
Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,2.
Bei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,7.
Klassen D, D1, DE, D1E
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,7,
Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.
übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld:
Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein.
Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
Bei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung):
normales Gesichtsfeld eines Auges.
Beweglichkeit:
Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick).
Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.
Bei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung):
normale Augenbeweglichkeit, kein Augenzittern.
Stereosehen:
Normales Stereosehen.
Bei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung): keine Anforderungen.
Farbensehen:
Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 ist unzulässig bei den Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
Bei den Klassen C, C1, CE und C1E genügt Aufklärung des Betroffenen durch den Augenarzt über die mögliche Gefährdung. |
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| Anlage 7 (zu § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und 3) |
Tabelle 1: Theoretische Prüfung
Tabelle 2: Praktische Prüfung |
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| Anlage 8 (zu § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 48 Abs. 3) |
Allgemeiner Führerschein, Dienstführerscheine, Führerschein zur Fahrgastbeförderung
Allgemeiner Führerschein
Vorbemerkungen
Führerscheine werden als Kunststoffkarten nach Anhang 1a der Richtlinie 91/439/EWG hergestellt und im Auftrag der Fahrerlaubnisbehörde durch den vom Kraftfahrt-Bundesamt bestimmten und zertifizierten Hersteller zentral gefertigt.
Hersteller ist die Bundesdruckerei GmbH.
Die Herstellung, Personalisierung und Lieferung der Führerscheine erfolgt auf der Grundlage eines Rahmenvertrages zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und der Bundesdruckerei GmbH.
Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt.
Der Führerschein besteht aus zwei Seiten.
Beschreibung des Führerscheins
Seite 1 (Vorderseite)
Seite 1 enthält:
- Die Bezeichnung "FÜHRERSCHEIN" sowie deren Wiederholung in den Sprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Unterdruck auf dem Führerschein.
- Die Aufschrift "BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND" sowie das Zeichen der Europäischen Union (12 goldene Sterne in einem blauen Rechteck), in welches das Nationalitätszeichen D eingefügt ist.
- Folgende Daten zum Inhaber des Führerscheins und zu seiner Fahrerlaubnis entsprechend der auf dem Führerschein aufgebrachten Nummerierung; Nummer 8 (Wohnort) ist nicht vorhanden, da die Angabe nach der Richtlinie 91/439/EWG fakultativ ist und im deutschen Führerschein nicht ausgewiesen wird:
- Name, Doktorgrad
- Vorname
- Geburtsdatum und -ort
- Datum der Ausstellung des Führerscheins (Herstellungsdatum der Karte)
- Datum des Ablaufs der Gültigkeit
- Da Führerscheine unbefristet ausgefertigt werden, ist in diesem Feld ein Strich eingetragen.
- Name der Ausstellungsbehörde
- Nummer des Führerscheins, die sich aus dem Behördenschlüssel der Fahrerlaubnisbehörde, einer von dieser fortlaufend zu vergebenden Fahrerlaubnisnummer sowie einer Prüfziffer und der Nummer der Ausfertigung des Dokuments zusammensetzt.
- Lichtbild des Inhabers
- Unterschrift des Inhabers
- Klassen, für die die Fahrerlaubnis erteilt wurde, wobei eingeschlossene Klassen mit gleicher Geltungsdauer, ausgenommen die Klassen M, S, L und T, nicht aufgeführt werden. Fahrerlaubnisklassen entsprechend der Richtlinie 91/439/EWG sind in Proportionalschrift, nationale Klassen kursiv aufgebracht.
Seite 2 (Rückseite)
Seite 2 enthält:
- folgende Daten zur Fahrerlaubnis des Inhabers entsprechend der auf dem Führerschein aufgebrachten Nummerierung:
- Sämtliche, auch durch andere eingeschlossene Fahrerlaubnisklassen, die der Inhaber besitzt. Nicht erteilte Klassen werden durch einen Strich entwertet.
- Das Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse. Das Erteilungsdatum einzelner oder mehrerer Fahrerlaubnisklassen kann auch im Feld 14 unter Angabe der Nummer 10 eingetragen sein. In diesen Fällen wird in der Spalte 10 mittels *) darauf verwiesen.
- Das Gültigkeitsdatum befristet erteilter Fahrerlaubnisklassen.
- Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen) zu den erteilten Fahrerlaubnisklassen in verschlüsselter Form gemäß Anlage 9. Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen), die nur für eine Fahrerlaubnisklasse gelten, werden in der Zeile der jeweiligen Klasse vermerkt. Solche, die für alle Fahrerlaubnisklassen gelten, werden in der letzten Zeile der Spalte ausgewiesen.
- Ein Feld für Eintragungen anderer Mitgliedstaaten nach Wohnsitznahme des Inhabers in diesem Staat.
- Ein Feld für die Eintragung des Erteilungsdatums der Fahrerlaubnis für eine oder mehrere Klassen (s. Nummer 10).
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| Anlage 8a (zu § 48a) |
Muster der Prüfungsbescheinigung zum "Begleiteten Fahren ab 17 Jahre"
Vorbemerkungen:
Material: rosa Neobond-Papier
Abweichungen vom Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern. |
| Trotz Sorgfältiger Prüfung der hier nachzulesenden Inhalte, distanzieren wir uns über die Aktualität sowie die Gültigkeit. |
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