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« Fahrerlaubnis-Verordnung

Anlage 9 (zu § 25 Abs. 3)
I. Vorbemerkungen

Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld Nummer 12 im Führerschein einzutragen.
Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind diese in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen.
Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken.
Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Unterschlüsselungen bestehen aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben (zweiter Teil).

Erster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt.
Der zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern/Buchstaben enthalten.
Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland.

Die einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben vollständig umfassen.
Für die Hauptcodes 05, 44, 50, 51, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch.

Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich zu trennen.

Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen.
Bei der Ausstellung eines Führerscheines ist der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren.

II. Liste der Schlüsselzahlen

a) Schlüsselzahlen der Europäischen Union

01 Sehhilfe und/oder Augenschutz
wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert:
01.01 ... Brille
01.02 ... Kontaktlinsen
01.03 ... Schutzbrille
02 Hörhilfe/Kommunikationshilfe
03 Prothese/Orthese der Gliedmaszlig;en
05 Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen
05.01 ... Nur bei Tageslicht
05.02 ... In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region ...
05.03 ... Ohne Beifahrer/Sozius
05.04 ... Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h
05.05 ... Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist
05.06 ... Ohne Anhänger
05.07 ... Nicht gültig auf Autobahnen
05.08 ... Kein Alkohol
10 Angepasste Schaltung
15 Angepasste Kupplung
20 Angepasste Bremsmechanismen
25 Angepasste Beschleunigungsmechanismen
30 Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen
35 Angepasste Bedienvorrichtungen
40 Angepasste Lenkung
42 Angepasste(r) Rückspiegel
43 Angepasster Fahrersitz
44 Anpassungen des Kraftrades
44.01 ... Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel
44.02 ... (Angepasste) handbetätigte Bremse
44.03 ... (Angepasste) fußbetätigte Bremse
44.04 ... Angepasste Beschleunigungsmechanismen
44.05 ... Angepasste Handschaltung und Handkupplung
44.06 ... Angepasste Rückspiegel
44.07 ... Angepasste Kontrolleinrichtungen
44.08 ... Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füszlig;en gleichzeitig ermöglichen
45 Kraftrad nur mit Beiwagen
50 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer)
51 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)
70 Umtausch des Führerscheins Nummer ..., ausgestellt durch ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE -Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur anzuwenden bei Umtausch auf Grund der Anlage 11)
71 Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE -Unterscheidungszeichen)
72 Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchsten 125 cm³ und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)
73 Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
74 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1)
75 Nur Fahrzeug der Kategorie B mit höchstens 16 Sitzplätzen auszlig;er dem Fahrersitz (D1)
76 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen (C1E)
77 Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen auszlig;er dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen und
b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)
78 Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
79(...) Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG (äquivalenzen zu bisherigen Fahrerlaubnisklassen) den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.
79 (C1E > 12 000 kg, L < 3) Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12 000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12 000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.
Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
79 (S1 < 24/7 500 kg) Begrenzung der Klasse D auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder max. 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse.
Die Angabe S1 stehen in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschlieszlig;lich Fahrersitz
79 (L < 3) Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als 3 Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
95. Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum ... erfüllt (zum Beispiel: 95.01.01.2012).
b) nationale Schlüsselzahlen

104 Muß ein gültiges ärztliches Attest mitführen
171 Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7500 kg, jedoch ohne Fahrgäste
172 Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste
174 Klasse L - gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombination aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeuges mehr als 25 km/h beträgt, die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 StVZO vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind
175 Klasse L - auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm
176 Auflage: Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses
177 Klasse L auch gültig im Umfang der mitzuführenden Ausnahmegenehmigung
178 Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr
179 Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden
181 Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S
182 Auflage zu den Klassen D1, D1E, D, DE:
Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres.
183 Auflage zu den Klassen D, DE:
Bis zum Erreichen des 20. Lebensjahres nur zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 20. Lebensjahres.
Die Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, verwendet werden.
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Anlage 10 (zu den §§ 26 und 27)
Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr

Umfang der Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen und Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis
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Anlage 11 (zu §31)
Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis

Staatenliste, Stand: 15. Januar 2003

Hinweis:

In den nachfolgenden Tabellen sind diejenigen Staaten (US-Bundesstaaten, Kanadische Provinzen, Sonstige Staaten) aufgeführt, deren Fahrerlaubnisse nach Umschreibung in Deutschland ganz oder teilweise anerkannt werden.
In den Spalten "Theoretische Prüfung" und "Praktische Prüfung" ist weiter angegeben, ob bei Umschreibung eine gesonderte Prüfung gefordert wird (ja/nein).
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Anlage 12 (zu §34)
Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a STVG)

Schwerwiegende Zuwiderhandlungen

Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben

Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)

  • Fahrlässige Tötung (§ 222) *)

  • Fahrlässige Körperverletzung (§ 230) *)

  • Nötigung (§ 240)

  • Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b)

  • Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)

  • Trunkenheit im Verkehr (§ 316)

  • Vollrausch (§ 323a)

  • Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c)
Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz

Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfährzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§21)

Straftaten nach dem Pflichtversicherungsgesetz

Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§6 des Pflichtversicherungsgesetzes, §9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfährzeuge und Kraftfahrzeuganhänger)

Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c StVG

Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) über
  • das Rechtsfahrgebot (§2 Abs. 2),

  • die Geschwindigkeit (§3 Abs. 1, 2a und 3, §41 Abs. 2, §42 Abs. 4a),

  • den Abstand (§4 Abs. 1),

  • das Überholen (§5, § 41 Abs. 2),

  • die Vorfahrt (§8 Abs. 2, §41 Abs. 2),

  • das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren (§9),

  • die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen (§2 Abs. 1, §18 Abs. 2 bis 5, Abs. 7, §41 Abs. 2),

  • das Verhalten an Bahnübergängen (§ 19 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 7),

  • das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen (§20 Abs. 2, 3 und 4, §41 Abs. 2),

  • das Verhalten an Fußgängerüberwegen (§26, §41 Abs. 3),

  • übermäßige Straßenbenutzung (§29 Abs. 2),

  • das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten (§36, §37 Abs. 2 und 3, §41 Abs. 2).
Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung (§18 Abs. 1) oder ohne die erforderliche Betriebserlaubnis (§18 Abs. 3)

Verstöße gegen §24a oder §24c StVG (Alkohol, berauschende Mittel)

Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Befördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen (§48 Abs. 1 oder 8)

Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen

Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben

Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
  • Fahrlässige Tötung (§ 222) *)

  • Fahrlässige Körperverletzung (§ 230) *)

  • Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt
Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz
  • Kennzeichenmißbrauch (§22)
Ordnungswidrigkeiten nach §24 STVG soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt.

*) Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes maßgebend

Trotz Sorgfältiger Prüfung der hier nachzulesenden Inhalte, distanzieren wir uns über die Aktualität sowie die Gültigkeit.

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Josef Stahl