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| Anlage 9 (zu § 25 Abs. 3) |
I. Vorbemerkungen
Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld Nummer 12 im Führerschein einzutragen.
Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind diese in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen.
Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken.
Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Unterschlüsselungen bestehen aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben (zweiter Teil).
Erster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt.
Der zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern/Buchstaben enthalten.
Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland.
Die einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben vollständig umfassen.
Für die Hauptcodes 05, 44, 50, 51, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch.
Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich zu trennen.
Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen.
Bei der Ausstellung eines Führerscheines ist der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren.
II. Liste der Schlüsselzahlen
a) Schlüsselzahlen der Europäischen Union
| 01 |
Sehhilfe und/oder Augenschutz wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert: |
| 01.01 |
... Brille |
| 01.02 |
... Kontaktlinsen |
| 01.03 |
... Schutzbrille |
| 02 |
Hörhilfe/Kommunikationshilfe |
| 03 |
Prothese/Orthese der Gliedmaszlig;en |
| 05 |
Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen |
| 05.01 |
... Nur bei Tageslicht |
| 05.02 |
... In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder
innerorts/innerhalb der Region ... |
| 05.03 |
... Ohne Beifahrer/Sozius |
| 05.04 |
... Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit
von nicht mehr als ... km/h |
| 05.05 |
... Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist |
| 05.06 |
... Ohne Anhänger |
| 05.07 |
... Nicht gültig auf Autobahnen |
| 05.08 |
... Kein Alkohol |
| 10 |
Angepasste Schaltung |
| 15 |
Angepasste Kupplung |
| 20 |
Angepasste Bremsmechanismen |
| 25 |
Angepasste Beschleunigungsmechanismen |
| 30 |
Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen |
| 35 |
Angepasste Bedienvorrichtungen |
| 40 |
Angepasste Lenkung |
| 42 |
Angepasste(r) Rückspiegel |
| 43 |
Angepasster Fahrersitz |
| 44 |
Anpassungen des Kraftrades |
| 44.01 |
... Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel |
| 44.02 |
... (Angepasste) handbetätigte Bremse |
| 44.03 |
... (Angepasste) fußbetätigte Bremse |
| 44.04 |
... Angepasste Beschleunigungsmechanismen |
| 44.05 |
... Angepasste Handschaltung und Handkupplung |
| 44.06 |
... Angepasste Rückspiegel |
| 44.07 |
... Angepasste Kontrolleinrichtungen |
| 44.08 |
... Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit
beiden Füszlig;en gleichzeitig ermöglichen |
| 45 |
Kraftrad nur mit Beiwagen |
| 50 |
Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer) |
| 51 |
Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen) |
| 70 |
Umtausch des Führerscheins Nummer ..., ausgestellt durch ...
(EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE -Unterscheidungszeichen des
Ausstellungsstaates, jedoch nur anzuwenden bei Umtausch auf Grund der Anlage 11) |
| 71 |
Duplikat des Führerscheins Nummer ...
(EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE -Unterscheidungszeichen) |
| 72 |
Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchsten
125 cm³ und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1) |
| 73 |
Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der
Klasse B (B1) |
| 74 |
Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse
von höchstens 7 500 kg (C1) |
| 75 |
Nur Fahrzeug der Kategorie B mit höchstens 16 Sitzplätzen
auszlig;er dem Fahrersitz (D1) |
| 76 |
Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse
von höchstens 7 500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der
Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die
Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen (C1E) |
| 77 |
Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen
auszlig;er dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr
als 750 kg mitführen, sofern
a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die
zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen
und
b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E) |
| 78 |
Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe |
| 79(...) |
Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung von
Artikel 10 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG (äquivalenzen zu bisherigen
Fahrerlaubnisklassen) den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen. |
| 79 (C1E >
12 000 kg, L < 3) |
Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen
Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit
Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12 000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit
Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als
12 000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der
Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die
Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die
vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.
Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. |
| 79 (S1 <
24/7 500 kg) |
Begrenzung der Klasse D auf Kraftomnibusse mit 24
Fahrgastplätzen oder max. 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse.
Die Angabe S1 stehen in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze,
einschlieszlig;lich Fahrersitz |
| 79 (L < 3) |
Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr
als 3 Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. |
| 95. |
Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der
Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht
nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der
Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den
Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum ... erfüllt (zum Beispiel:
95.01.01.2012). |
b) nationale Schlüsselzahlen
| 104 |
Muß ein gültiges ärztliches Attest mitführen |
| 171 |
Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7500 kg, jedoch ohne Fahrgäste |
| 172 |
Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste |
| 174 |
Klasse L - gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombination aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeuges mehr als 25 km/h beträgt, die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 StVZO vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind |
| 175 |
Klasse L - auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm |
| 176 |
Auflage: Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses |
| 177 |
Klasse L auch gültig im Umfang der mitzuführenden Ausnahmegenehmigung |
| 178 |
Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr |
| 179 |
Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden |
| 181 |
Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S |
| 182 |
Auflage zu den Klassen D1, D1E, D, DE: Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres. |
| 183 |
Auflage zu den Klassen D, DE: Bis zum Erreichen des 20. Lebensjahres nur zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 20. Lebensjahres. |
Die Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, verwendet werden. |
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| Anlage 10 (zu den §§ 26 und 27) |
Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr
Umfang der Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen und Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis |
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| Anlage 11 (zu §31) |
Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis
Staatenliste, Stand: 15. Januar 2003
Hinweis:
In den nachfolgenden Tabellen sind diejenigen Staaten (US-Bundesstaaten, Kanadische Provinzen, Sonstige Staaten) aufgeführt, deren Fahrerlaubnisse nach Umschreibung in Deutschland ganz oder teilweise anerkannt werden.
In den Spalten "Theoretische Prüfung" und "Praktische Prüfung" ist weiter angegeben, ob bei Umschreibung eine gesonderte Prüfung gefordert wird (ja/nein). |
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| Anlage 12 (zu §34) |
Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a STVG)
Schwerwiegende Zuwiderhandlungen
Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben
Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)
- Fahrlässige Tötung (§ 222) *)
- Fahrlässige Körperverletzung (§ 230) *)
- Nötigung (§ 240)
- Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b)
- Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)
- Trunkenheit im Verkehr (§ 316)
- Vollrausch (§ 323a)
- Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c)
Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz
Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfährzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§21)
Straftaten nach dem Pflichtversicherungsgesetz
Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§6 des Pflichtversicherungsgesetzes, §9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfährzeuge und Kraftfahrzeuganhänger)
Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c StVG
Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) über
- das Rechtsfahrgebot (§2 Abs. 2),
- die Geschwindigkeit (§3 Abs. 1, 2a und 3, §41 Abs. 2, §42 Abs. 4a),
- den Abstand (§4 Abs. 1),
- das Überholen (§5, § 41 Abs. 2),
- die Vorfahrt (§8 Abs. 2, §41 Abs. 2),
- das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren (§9),
- die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen (§2 Abs. 1, §18 Abs. 2 bis 5, Abs. 7, §41 Abs. 2),
- das Verhalten an Bahnübergängen (§ 19 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 7),
- das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen (§20 Abs. 2, 3 und 4, §41 Abs. 2),
- das Verhalten an Fußgängerüberwegen (§26, §41 Abs. 3),
- übermäßige Straßenbenutzung (§29 Abs. 2),
- das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten (§36, §37 Abs. 2 und 3, §41 Abs. 2).
Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung (§18 Abs. 1) oder ohne die erforderliche Betriebserlaubnis (§18 Abs. 3)
Verstöße gegen §24a oder §24c StVG (Alkohol, berauschende Mittel)
Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Befördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen (§48 Abs. 1 oder 8)
Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen
Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben
Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
- Fahrlässige Tötung (§ 222) *)
- Fahrlässige Körperverletzung (§ 230) *)
- Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt
Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz
- Kennzeichenmißbrauch (§22)
Ordnungswidrigkeiten nach §24 STVG soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt.
*) Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes maßgebend |
| Trotz Sorgfältiger Prüfung der hier nachzulesenden Inhalte, distanzieren wir uns über die Aktualität sowie die Gültigkeit. |
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