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« Straßenverkehrs-Ordnung


§ 41 Vorschriftszeichen

Auch Schilder oder weiße Markierungen auf der Straßenoberfläche enthalten Gebote und Verbote.


Schilder stehen regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340), so sind sie in der Regel darüber angebracht.

Die Schilder stehen im allgemeinen dort, wo oder von wo an die Anordnungen zu befolgen sind. Sonst ist, soweit nötig, die Entfernung zu diesen Stellen auf einem Zusatzschild (§ 40 Abs. 2) angegeben.
Andere Zusatzschilder enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Besondere Zusatzschilder können etwas anderes bestimmen (zu Zeichen 237, 250, 283, 286, 290 und hinter Zeichen 277).

Zeichen 201
Andreaskreuz
Andreaskreuz

Andreaskreuz

Es befindet sich vor dem Bahnübergang, und zwar in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, daß die Bahnstrecke eine elektrische Fahrleitung hat.
Zeichen 205
Vorfahrt gewähren!
Vorfahrt gewähren!

Vorfahrt gewähren!

Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Es kann durch dasselbe Schild mit Zusatzschild (wie "100 m") angekündigt sein.
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Zeichen 1000-32
Radverkehr
Radverkehr

Radfahrer kreuzen von rechts und links

Radfahrer kreuzen von rechts und links
Zeichen 1000-33
Radverkehr
Radverkehr

Radfahrer im Gegenverkehr

Radfahrer im Gegenverkehr
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Zeichen 206
Halt! Vorfahrt gewähren!
Halt! Vorfahrt gewähren!

Halt! Vorfahrt gewähren!

Das unbedingte Haltgebot ist dort zu befolgen, wo die andere Straße zu übersehen ist, in jedem Fall an der Haltlinie (Zeichen 294).
Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung.
Zeichen 1004-31
Entfernungsangaben
Entfernungsangaben

Entfernungsangaben

Das Haltgebot wird außerhalb geschlossener Ortschaften angekündigt durch das Zeichen 205 mit Zusatzschild. Nach 100 m ist das unbedingte Haltgebot zu befolgen.
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Zeichen 208
Dem Gegenverkehr Vorrang gewähren!
Dem Gegenverkehr Vorrang gewähren!

Dem Gegenverkehr Vorrang gewähren!

Am anderen Ende der Verengung muss das Zeichen 308 aufgestellt werden.
Zeichen 209
Vorgeschriebene Fahrtrichtung
Vorgeschriebene Fahrtrichtung

Vorgeschriebene Fahrtrichtung

Vorgeschriebene Fahrtrichtung. Andere Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben.
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Zeichen 211
Vorgeschriebene Fahrtrichtung
Vorgeschriebene Fahrtrichtung

Vorgeschriebene Fahrtrichtung

Vorgeschriebene Fahrtrichtung Andere Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben.
Zeichen 214
Vorgeschriebene Fahrtrichtung
Vorgeschriebene Fahrtrichtung

Vorgeschriebene Fahrtrichtung

Vorgeschriebene Fahrtrichtung. Andere Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben.
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Zeichen 215
Kreisverkehr
Kreisverkehr

Kreisverkehr

Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren!) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.
Zeichen 220
Einbahnstraße
Einbahnstraße

Einbahnstraße

Es steht parallel zur Fahrtrichtung und schreibt allen Verkehrsteilnehmern auf der Fahrbahn die Richtung vor, Fußgängern jedoch nur, wenn sie Fahrzeuge mitführen.
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Zeichen 222
vorgeschriebene Vorbeifahrt
vorgeschriebene Vorbeifahrt

vorgeschriebene Vorbeifahrt

Vorgeschriebene Vorbeifahrt Rechts vorbei
Zeichen 223-1
Befahren des Seitenstreifens
Befahren des Seitenstreifens

Befahren des Seitenstreifens

Befahren eines Seitenstreifens als Fahrstreifen
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Zeichen 224
Haltestellen
Haltestellen

Haltestellen

Durch das Zeichen werden Haltestellen für Straßenbahnen und für Linienbusse gekennzeichnet.
Zeichen 229
Taxenstand
Taxenstand

Taxenstand

Das Zeichen steht am Beginn der Verbotsstrecke. Ist diese für mehr als fünf Taxen vorgesehen, so ist das Zeichen auch am Ende der Verbotsstrecke aufzustellen.
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Zeichen 237
Radfahrer
Radfahrer

Radfahrer

Diese Zeichen stehen rechts oder links. Die Sinnbilder der Zeichen 237 und 239 können auch gemeinsam auf einem Schild, durch einen senkrechten weißen Streifen getrennt, gezeigt werden.
Zeichen 238
Reiter
Reiter

Reiter

Da in der Regel wegen der Beschaffenheit der Reitwege weder zu besorgen ist, dass ihn Reiter nicht benutzen, noch dass ihn andere Verkehrsteilnehmer benutzen, wird sich vielfach die Aufstellung des Zeichens erübrigen.
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Zeichen 239
Fußgänger
Fußgänger

Fußgänger

Diese Zeichen stehen rechts oder links. Die Sinnbilder der Zeichen 237 und 239 können auch gemeinsam auf einem Schild, durch einen senkrechten weißen Streifen getrennt, gezeigt werden.
Zeichen 240
gemeinsamer Fuß- und Radweg
gemeinsamer Fuß- und Radweg

gemeinsamer Fuß- und Radweg

Radfahrer, Reiter und Fußgänger müssen die für sie bestimmten Sonderwege benutzen. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benutzen; wer ein Mofa durch Treten fortbewegt, muss den Radweg benutzen;
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Zeichen 241
Getrennter Fuß- und Radweg
Getrennter Fuß- und Radweg

Getrennter Fuß- und Radweg

Radfahrer, Reiter und Fußgänger müssen die für sie bestimmten Sonderwege benutzen. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benutzen; wer ein Mofa durch Treten fortbewegt, muss den Radweg benutzen;
Zeichen 242
Beginn eines Fußgängerbereichs
Beginn eines Fußgängerbereichs

Beginn eines Fußgängerbereichs

Innerhalb des Fußgängerbereichs gilt:

Der Fußgängerbereich ist Fußgängern vorbehalten. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
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Zeichen 243
Ende eines Fußgängerbereiches
Ende eines Fußgängerbereiches

Ende eines Fußgängerbereiches

Ende eines Fußgängerbereiches
Zeichen 245
Linienomnibusse
Linienomnibusse

Linienomnibusse

Der so gekennzeichnete Sonderfahrstreifen ist Omnibussen des Linienverkehrs vorbehalten. Dasselbe gilt auch für Taxen, wenn dies durch das Zusatzschild "Taxi frei" angezeigt ist, sowie Radfahrer, wenn dies durch das Zusatzschild angezeigt ist.
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Zeichen 1022-10
Radfahrer frei
Radfahrer frei

Radfahrer frei

Radfahrer frei, wenn dies durch das Zusatzschild angezeigt ist.

Andere Verkehrsteilnehmer dürfen den Sonderfahrstreifen nicht benutzen.
Zeichen 1026-30
Taxi frei
Taxi frei

Taxi frei

Taxi frei, wenn dies durch das Zusatzschild angezeigt ist.

Andere Verkehrsteilnehmer dürfen den Sonderfahrstreifen nicht benutzen.
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Zeichen 250
Verbot für Fahrzeuge aller Art
Verbot für Fahrzeuge aller Art

Verbot für Fahrzeuge aller Art

Es gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Abs. 2 auch nicht für Tiere. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.
Zeichen 1010-10
erlaubt Kindern,
erlaubt Kindern,

erlaubt Kindern,

auch auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen zu spielen.
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Zeichen 251
Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge

Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie "7,5 t", angegeben,

so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.
Zeichen 1052-35
Gewichtsangabe (7,5 t)
Gewichtsangabe

Gewichtsangabe

Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie "7,5 t", angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.
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Zeichen 253
Verbot für Kraftfahrzeuge
Verbot für Kraftfahrzeuge

Verbot für Kraftfahrzeuge

Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
Zeichen 1052-35
Gewichtsangabe (7,5 t)
Gewichtsangabe

Gewichtsangabe

Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie "7,5 t", angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.
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Zeichen 254
Verbot für Radfahrer
Verbot für Radfahrer

Verbot für Radfahrer

Für andere Verkehrsarten, wie Lastzüge, Reiter können gleichfalls durch das Zeichen 250 mit Sinnbild entsprechende Verbote erlassen werden.
Zeichen 255
Verbot für Krafträder
Verbot für Krafträder

Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas

Für andere Verkehrsarten, wie Lastzüge, Reiter können gleichfalls durch das Zeichen 250 mit Sinnbild entsprechende Verbote erlassen werden.
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Zeichen 256
Verbot für Mofas
Verbot für Mofas

Verbot für Mofas

Für andere Verkehrsarten, wie Lastzüge, Reiter können gleichfalls durch das Zeichen 250 mit Sinnbild entsprechende Verbote erlassen werden.
Zeichen 258
Verbot für Reiter
Verbot für Reiter

Verbot für Reiter

Für andere Verkehrsarten, wie Lastzüge, Reiter können gleichfalls durch das Zeichen 250 mit Sinnbild entsprechende Verbote erlassen werden.
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Zeichen 259
Verbot für Fußgänger
Verbot für Fußgänger

Verbot für Fußgänger

Für andere Verkehrsarten, wie Lastzüge, Reiter können gleichfalls durch das Zeichen 250 mit Sinnbild entsprechende Verbote erlassen werden.
Zeichen 260
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
Verbot für Krafträder

Verbot für Krafträder

Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
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Zeichen 261
Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
Verbot für Kraftfahrzeuge

Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern

Gefährliche Güter sind die Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung auf der Straße nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) in Verbindung mit den Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung auf der Straße (ADE) verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist.
Zeichen 262
Verbot für Fahrzeuge über angegebenes tatsächlichen Gewicht
Verbot für Fahrzeuge

Verbot für Fahrzeuge über angegebenes tatsächlichen Gewicht

Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Zügen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers. Das Zeichen 266 gilt auch für Züge.
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Zeichen 263
Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Achslast
Verbot für Fahrzeuge

Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Achslast

Die betroffenen Fahrzeuge sind rechtzeitig auf andere Straßen umzuleiten (Zeichen 421 und 442)
Zeichen 264
Verbot für Fahrzeuge über die angegebene Breite einschließlich Ladung
Verbot für Fahrzeuge

Verbot für Fahrzeuge über die angegebene Breite einschließlich Ladung

Die betroffenen Fahrzeuge sind rechtzeitig auf andere Straßen umzuleiten (Zeichen 421 und 442)

Trotz Sorgfältiger Prüfung der hier nachzulesenden Inhalte, distanzieren wir uns über die Aktualität sowie die Gültigkeit.

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Josef Stahl