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§ 41 Vorschriftszeichen
Auch Schilder oder weiße Markierungen auf der Straßenoberfläche enthalten Gebote und Verbote.
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Schilder stehen regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340), so sind sie in der Regel darüber angebracht.
Die Schilder stehen im allgemeinen dort, wo oder von wo an die Anordnungen zu befolgen sind. Sonst ist, soweit nötig, die Entfernung zu diesen Stellen auf einem Zusatzschild (§ 40 Abs. 2) angegeben. Andere Zusatzschilder enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Besondere Zusatzschilder können etwas anderes bestimmen (zu Zeichen 237, 250, 283, 286, 290 und hinter Zeichen 277).
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Zeichen 201
 Andreaskreuz |
Andreaskreuz
Es befindet sich vor dem Bahnübergang, und zwar in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, daß die Bahnstrecke eine elektrische Fahrleitung hat.
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Zeichen 205
 Vorfahrt gewähren! |
Vorfahrt gewähren!
Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Es kann durch dasselbe Schild mit Zusatzschild (wie "100 m") angekündigt sein.
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Zeichen 1000-32
 Radverkehr |
Radfahrer kreuzen von rechts und links
Radfahrer kreuzen von rechts und links
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Zeichen 1000-33
 Radverkehr |
Radfahrer im Gegenverkehr
Radfahrer im Gegenverkehr
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Zeichen 206
 Halt! Vorfahrt gewähren! |
Halt! Vorfahrt gewähren!
Das unbedingte Haltgebot ist dort zu befolgen, wo die andere Straße zu übersehen ist, in jedem Fall an der Haltlinie (Zeichen 294). Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung.
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Zeichen 1004-31
 Entfernungsangaben |
Entfernungsangaben
Das Haltgebot wird außerhalb geschlossener Ortschaften angekündigt durch das Zeichen 205 mit Zusatzschild. Nach 100 m ist das unbedingte Haltgebot zu befolgen.
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Zeichen 208
 Dem Gegenverkehr Vorrang gewähren! |
Dem Gegenverkehr Vorrang gewähren!
Am anderen Ende der Verengung muss das Zeichen 308 aufgestellt werden.
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Zeichen 209
 Vorgeschriebene Fahrtrichtung |
Vorgeschriebene Fahrtrichtung
Vorgeschriebene Fahrtrichtung. Andere Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben.
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Zeichen 211
 Vorgeschriebene Fahrtrichtung |
Vorgeschriebene Fahrtrichtung
Vorgeschriebene Fahrtrichtung Andere Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben.
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Zeichen 214
 Vorgeschriebene Fahrtrichtung |
Vorgeschriebene Fahrtrichtung
Vorgeschriebene Fahrtrichtung. Andere Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben.
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Zeichen 215
 Kreisverkehr |
Kreisverkehr
Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren!) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.
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Zeichen 220
 Einbahnstraße |
Einbahnstraße
Es steht parallel zur Fahrtrichtung und schreibt allen Verkehrsteilnehmern auf der Fahrbahn die Richtung vor, Fußgängern jedoch nur, wenn sie Fahrzeuge mitführen.
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Zeichen 222
 vorgeschriebene Vorbeifahrt |
vorgeschriebene Vorbeifahrt
Vorgeschriebene Vorbeifahrt Rechts vorbei
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Zeichen 223-1
 Befahren des Seitenstreifens |
Befahren des Seitenstreifens
Befahren eines Seitenstreifens als Fahrstreifen
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Zeichen 224
 Haltestellen |
Haltestellen
Durch das Zeichen werden Haltestellen für Straßenbahnen und für Linienbusse gekennzeichnet.
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Zeichen 229
 Taxenstand |
Taxenstand
Das Zeichen steht am Beginn der Verbotsstrecke. Ist diese für mehr als fünf Taxen vorgesehen, so ist das Zeichen auch am Ende der Verbotsstrecke aufzustellen.
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Zeichen 237
 Radfahrer |
Radfahrer
Diese Zeichen stehen rechts oder links. Die Sinnbilder der Zeichen 237 und 239 können auch gemeinsam auf einem Schild, durch einen senkrechten weißen Streifen getrennt, gezeigt werden.
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Zeichen 238
 Reiter |
Reiter
Da in der Regel wegen der Beschaffenheit der Reitwege weder zu besorgen ist, dass ihn Reiter nicht benutzen, noch dass ihn andere Verkehrsteilnehmer benutzen, wird sich vielfach die Aufstellung des Zeichens erübrigen.
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Zeichen 239
 Fußgänger |
Fußgänger
Diese Zeichen stehen rechts oder links. Die Sinnbilder der Zeichen 237 und 239 können auch gemeinsam auf einem Schild, durch einen senkrechten weißen Streifen getrennt, gezeigt werden.
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Zeichen 240
 gemeinsamer Fuß- und Radweg |
gemeinsamer Fuß- und Radweg
Radfahrer, Reiter und Fußgänger müssen die für sie bestimmten Sonderwege benutzen. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benutzen; wer ein Mofa durch Treten fortbewegt, muss den Radweg benutzen;
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Zeichen 241
 Getrennter Fuß- und Radweg |
Getrennter Fuß- und Radweg
Radfahrer, Reiter und Fußgänger müssen die für sie bestimmten Sonderwege benutzen. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benutzen; wer ein Mofa durch Treten fortbewegt, muss den Radweg benutzen;
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Zeichen 242
 Beginn eines Fußgängerbereichs |
Beginn eines Fußgängerbereichs
Innerhalb des Fußgängerbereichs gilt:
Der Fußgängerbereich ist Fußgängern vorbehalten. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
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Zeichen 243
 Ende eines Fußgängerbereiches |
Ende eines Fußgängerbereiches
Ende eines Fußgängerbereiches
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Zeichen 245
 Linienomnibusse |
Linienomnibusse
Der so gekennzeichnete Sonderfahrstreifen ist Omnibussen des Linienverkehrs vorbehalten. Dasselbe gilt auch für Taxen, wenn dies durch das Zusatzschild "Taxi frei" angezeigt ist, sowie Radfahrer, wenn dies durch das Zusatzschild angezeigt ist.
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Zeichen 1022-10
 Radfahrer frei |
Radfahrer frei
Radfahrer frei, wenn dies durch das Zusatzschild angezeigt ist.
Andere Verkehrsteilnehmer dürfen den Sonderfahrstreifen nicht benutzen.
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Zeichen 1026-30
 Taxi frei |
Taxi frei
Taxi frei, wenn dies durch das Zusatzschild angezeigt ist.
Andere Verkehrsteilnehmer dürfen den Sonderfahrstreifen nicht benutzen.
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Zeichen 250
 Verbot für Fahrzeuge aller Art |
Verbot für Fahrzeuge aller Art
Es gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Abs. 2 auch nicht für Tiere. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.
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Zeichen 1010-10
 erlaubt Kindern, |
erlaubt Kindern,
auch auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen zu spielen.
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Zeichen 251
 Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge |
Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie "7,5 t", angegeben,
so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.
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Zeichen 1052-35
 Gewichtsangabe |
Gewichtsangabe
Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie "7,5 t", angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.
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Zeichen 253
 Verbot für Kraftfahrzeuge |
Verbot für Kraftfahrzeuge
Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
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Zeichen 1052-35
 Gewichtsangabe |
Gewichtsangabe
Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie "7,5 t", angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.
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Zeichen 254
 Verbot für Radfahrer |
Verbot für Radfahrer
Für andere Verkehrsarten, wie Lastzüge, Reiter können gleichfalls durch das Zeichen 250 mit Sinnbild entsprechende Verbote erlassen werden.
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Zeichen 255
 Verbot für Krafträder |
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas
Für andere Verkehrsarten, wie Lastzüge, Reiter können gleichfalls durch das Zeichen 250 mit Sinnbild entsprechende Verbote erlassen werden.
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Zeichen 256
 Verbot für Mofas |
Verbot für Mofas
Für andere Verkehrsarten, wie Lastzüge, Reiter können gleichfalls durch das Zeichen 250 mit Sinnbild entsprechende Verbote erlassen werden.
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Zeichen 258
 Verbot für Reiter |
Verbot für Reiter
Für andere Verkehrsarten, wie Lastzüge, Reiter können gleichfalls durch das Zeichen 250 mit Sinnbild entsprechende Verbote erlassen werden.
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Zeichen 259
 Verbot für Fußgänger |
Verbot für Fußgänger
Für andere Verkehrsarten, wie Lastzüge, Reiter können gleichfalls durch das Zeichen 250 mit Sinnbild entsprechende Verbote erlassen werden.
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Zeichen 260
 Verbot für Krafträder |
Verbot für Krafträder
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
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Zeichen 261
 Verbot für Kraftfahrzeuge |
Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
Gefährliche Güter sind die Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung auf der Straße nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) in Verbindung mit den Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung auf der Straße (ADE) verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist.
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Zeichen 262
 Verbot für Fahrzeuge |
Verbot für Fahrzeuge über angegebenes tatsächlichen Gewicht
Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Zügen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers. Das Zeichen 266 gilt auch für Züge.
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Zeichen 263
 Verbot für Fahrzeuge |
Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Achslast
Die betroffenen Fahrzeuge sind rechtzeitig auf andere Straßen umzuleiten (Zeichen 421 und 442)
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Zeichen 264
 Verbot für Fahrzeuge |
Verbot für Fahrzeuge über die angegebene Breite einschließlich Ladung
Die betroffenen Fahrzeuge sind rechtzeitig auf andere Straßen umzuleiten (Zeichen 421 und 442)
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| Trotz Sorgfältiger Prüfung der hier nachzulesenden Inhalte, distanzieren wir uns über die Aktualität sowie die Gültigkeit. |
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