|
|
 |
§ 41 Vorschriftszeichen
Auch Schilder oder weiße Markierungen auf der Straßenoberfläche enthalten Gebote und Verbote.
|
Zeichen 265
 Verbot für Fahrzeuge |
Verbot für Fahrzeuge über die angegebene Höhe einschließlich Ladung
Die betroffenen Fahrzeuge sind rechtzeitig auf andere Straßen umzuleiten (Zeichen 421 und 442)
|
Zeichen 266
 Verbot für Fahrzeuge und Züge |
Verbot für Fahrzeuge und Züge über angegebene Länge einschließlich Ladung
Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Zügen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers. Das Zeichen 266 gilt auch für Züge.
|
Zeichen 267
 Verbot der Einfahrt |
Verbot der Einfahrt
Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für die es gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn.
|
Zeichen 268
 Schneeketten sind vorgeschrieben |
Schneeketten sind vorgeschrieben
Bei Einfahrt in diesen Bereich ist das Anlegen der Schneeketten auf die Antriebsachsen vorgeschrieben. Bei angelegten Schneeketten gilt auch auf Autobahnen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (§ 3 (4) StVO).
|
Zeichen 269
 Verbot für Fahrzeuge |
Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung
Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, insbesondere Säuren, Laugen, Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte, Gifte, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern.
|
Zeichen 270
 Beginn eines Verkehrsverbots |
Beginn eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone
Mit den Zeichen 270.1 und Zeichen 270.2 werden die Grenzen einer Verkehrsverbotszone bestimmt. Sie verbieten den Verkehr mit Kraftfahrzeugen innerhalb einer so gekennzeichneten Verkehrsverbotszone im Falle der Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
|
Zeichen 270-2
 Ende eines Verkehrsverbots |
Ende eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone
Mit den Zeichen 270 und Zeichen 270.2 werden die Grenzen einer Verkehrsverbotszone bestimmt. Sie verbieten den Verkehr mit Kraftfahrzeugen innerhalb einer so gekennzeichneten Verkehrsverbotszone im Falle der Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
|
Zeichen 1031
 Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 1 |
Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
die nach § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) ausnahmsweise zugelassen sind, die mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette nach § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) ausgestattet sind.
|
Zeichen 272
 Wendeverbot |
Wendeverbot
Wendeverbot
|
Zeichen 273
 Verbot des Fahrens ohne einen Mindestabstand |
Verbot des Fahrens ohne einen Mindestabstand
Es verbietet dem Führer eines Kraftfahrzeugs mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t oder einer Zugmaschine mit Ausnahme von Personenkraftwagen und Kraftomnibussen, den angegebenen Mindestabstand zu einem vorherfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art zu unterschreiten.
|
Zeichen 274
 Zulässige Höchstgeschwindigkeit |
Zulässige Höchstgeschwindigkeit
verbietet, schneller als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, so gilt das für Fahrzeuge aller Art. Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a und b und § 18 Abs. 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zugelassen wird.
|
Zeichen 1052-36
 Das Zusatzschild
Zeichen 1001-30
 Das Zusatzschild |
Das Zusatzschild
verbietet, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit zu überschreiten.
Länge einer Verbotsstrecke
Die Länge einer Verbotsstrecke kann an deren Beginn auf einem Zusatzschild wie angegeben sein.
|
Zeichen 274-1
 Beginn Zone 30 km/h |
Beginn der Zone 30 km/h
Die Zeichen bestimmen Beginn und Ende der Tempo 30-Zone. Mit den Zeichen kann auch eine niedrigere Zonengeschwindigkeit, zum Beispiel verkehrsberuhigter Geschäftsbereich, angeordnet sein. Es ist verboten, innerhalb der Zone mit einer höheren Geschwindigkeit zu fahren als angegeben.
|
Zeichen 274-2
 Ende Zone 30 km/h |
Ende Zone 30 km/h
Die Zeichen bestimmen Beginn und Ende der Tempo 30-Zone. Mit den Zeichen kann auch eine niedrigere Zonengeschwindigkeit, zum Beispiel verkehrsberuhigter Geschäftsbereich, angeordnet sein. Es ist verboten, innerhalb der Zone mit einer höheren Geschwindigkeit zu fahren als angegeben.
|
Zeichen 275
 Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit |
Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit
Es verbietet Fahrzeugführern, die wegen mangelnder persönlicher Fähigkeiten oder wegen der Eigenschaften von Fahrzeug oder Ladung nicht zu schnell fahren können oder dürfen, diese Straße zu benutzen. Straßen-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse können dazu verpflichten, langsamer zu fahren.
|
Zeichen 276
 Überholverbot |
Überholverbot
Überholverbote verbieten Führern von Kraftfahrzeugen aller Art mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen.
|
Zeichen 277
 Überholverbot für Kraftfahrzeuge |
Überholverbot für Kraftfahrzeuge
Überholverbote verbieten Führern von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und von Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibussen mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen.
|
Zeichen 278
 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit |
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist.
|
Zeichen 279
 Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit |
Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit
Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist.
|
Zeichen 280
 Ende des Überholverbotes |
Ende des Überholverbotes für Kraftfahrzeuge aller Art
Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist.
|
Zeichen 281
 Ende des Überholverbots |
Ende des Überholverbots
Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist.
|
Zeichen 282
 Ende sämtlicher Streckenverbote |
Ende sämtlicher Streckenverbote
Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist.
|
Zeichen 283
 Haltverbot |
Haltverbot
Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Schildern weist ein waagerechter Pfeil zur Fahrbahn, ein zweiter von ihr weg.
|
Zeichen 283-10
 Haltverbot (Anfang) |
Haltverbot (Anfang)
Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Schildern weist ein waagerechter Pfeil zur Fahrbahn, ein zweiter von ihr weg.
|
Zeichen 283-20
 Haltverbot (Ende) |
Haltverbot (Ende)
Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Schildern weist ein waagerechter Pfeil zur Fahrbahn, ein zweiter von ihr weg.
|
Zeichen 283-30
 Haltverbot (Mitte) |
Haltverbot (Mitte)
Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Schildern weist ein waagerechter Pfeil zur Fahrbahn, ein zweiter von ihr weg.
|
Zeichen 286
 Eingeschränktes Haltverbot |
Eingeschränktes Haltverbot
Es verbietet das Halten auf der Fahrbahn über 3 Minuten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden.
|
Zeichen 286-10
 Eingeschränktes Haltverbot (Anfang) |
Eingeschränktes Haltverbot (Anfang)
Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Schildern weist ein waagerechter Pfeil zur Fahrbahn, ein zweiter von ihr weg.
|
Zeichen 286-20
 Eingeschränktes Haltverbot (Ende) |
Eingeschränktes Haltverbot (Ende)
Sie gelten auch nur bis zur nächsten Kreuzung oder bis zur nächsten Einmündung auf der gleichen Straßenseite.
|
Zeichen 286-30
 Eingeschränktes Haltverbot (Mitte) |
Eingeschränktes Haltverbot (Mitte)
Das Zusatzschild mit den Worten "auf dem Seitenstreifen" verbietet das Halten nur auf dem Seitenstreifen. Das Zusatzschild "(Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr. ... frei" nimmt Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, jeweils mit besonderem Parkausweis, vom Haltverbot aus.
|
Zeichen 1052-37
 Zusatzschild |
Zusatzschild
Das Zusatzschild verbietet es auch auf dem Seitenstreifen.
|
Zeichen 1044-30
 Zusatzschild |
Zusatzschild
Das Zusatzschild "Bewohner mit besonderem Parkausweis frei" nimmt Bewohner mit besonderem Parkausweis vom Haltverbot aus. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind.
|
Zeichen 290
 Haltverbot für eine Zone |
Haltverbot für eine Zone
Das Verbot gilt für alle öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb des durch die Zeichen 290 und 292 begrenzten Bereichs, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen angeordnet oder erlaubt sind. Durch ein Zusatzschild kann die Benutzung einer Parkscheibe vorgeschrieben oder das Parken in dafür gekennzeichneten Flächen zugelassen werden, soweit es nicht dem Ein- oder Aussteigen oder dem Be- oder Entladen dient.
|
Zeichen 292
 Ende eines eingeschränkten Haltverbotes |
Ende eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone
Das Verbot gilt für alle öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb des durch die Zeichen 290 und 292 begrenzten Bereichs, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen angeordnet oder erlaubt sind. Durch ein Zusatzschild kann die Benutzung einer Parkscheibe vorgeschrieben oder das Parken in dafür gekennzeichneten Flächen zugelassen werden, soweit es nicht dem Ein- oder Aussteigen oder dem Be- oder Entladen dient.
|
Zeichen 291
 Parkscheibe |
Parkscheibe
Einzelheiten über die Ausgestaltung der Parkscheibe gibt das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt.
|
Zeichen 1040-32
 Zusatzzeichen |
Parken mit Parkscheiben
Das Verbot gilt für alle öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb des durch die Zeichen 290 und 292 begrenzten Bereichs, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen angeordnet oder erlaubt sind. Durch ein Zusatzschild kann die Benutzung einer Parkscheibe vorgeschrieben oder das Parken in dafür gekennzeichneten Flächen zugelassen werden, soweit es nicht dem Ein- oder Aussteigen oder dem Be- oder Entladen dient.
|
Zeichen 293
 Fußgängerüberweg |
Fußgängerüberweg
An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den Fußgängern sowie Fahrern von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.
|
Zeichen 294
 Haltlinie |
Haltlinie
Ergänzend zu Halt- und Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen gegeben werden, ordnet sie an: "Hier halten!". Dasselbe gilt vor Bahnübergängen für den, der warten muss (§ 19 Abs. 2).
|
Zeichen 295
 Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung |
Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung
Sie wird vor allem verwendet, um den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr zu begrenzen. Die Fahrstreifenbegrenzung kann aus einer Doppellinie bestehen.Sie ordnen an: Fahrzeuge dürfen sie nicht überqueren oder über ihnen fahren. Begrenzen sie den Fahrbahnteil für den Gegenverkehr, so ordnen sie weiter an: Es ist rechts von ihnen zu fahren.
|
Zeichen 296
 einseitige Fahrstreifenbegrenzung |
einseitige Fahrstreifenbegrenzung
Für Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen A ordnet die Markierung an: Der Fahrverkehr darf die durchgehende Linie nicht überqueren oder über ihr fahren. Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn ist nur erlaubt, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der durchgehenden Linie ein Fahrstreifen von mindestens 3 m verbleibt. Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die Markierung überfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.
|
Zeichen 297
 Pfeile |
Pfeile
Pfeile, die nebeneinander angebracht sind und in verschiedene Richtungen weisen, empfehlen, sich frühzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, dürfen hier auch rechts überholt werden. Sind zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert, Zeichen 297 so schreiben die Pfeile die Fahrtrichtungen auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung vor. Halten auf der so markierten Strecke der Fahrbahn ist verboten.
|
Zeichen 297.1
 Vorankündigungspfeil |
Vorankündigungspfeil
Der Vorankündigungspfeil kann eine Fahrstreifenbegrenzung ankündigen oder das Ende eines Fahrstreifens anzeigen.
|
Zeichen 298
 Sperrflächen |
Sperrflächen
Sie dürfen von Fahrzeugen nicht benutzt werden.
|
Zeichen 299
 Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote |
Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote
Die Markierung bezeichnet, verlängert oder verkürzt vorgeschriebene Halt- oder Parkverbote. Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Abs. 1c) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, wie z. B. durch Pflasterlinien, ausgeführt werden.
|
| Trotz Sorgfältiger Prüfung der hier nachzulesenden Inhalte, distanzieren wir uns über die Aktualität sowie die Gültigkeit. |
zurück
Seite drucken
|
|
|
Hier sind in Kürze Sonderaktionen zu finden !




|
|