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« Straßenverkehrs-Ordnung


§ 41 Vorschriftszeichen

Auch Schilder oder weiße Markierungen auf der Straßenoberfläche enthalten Gebote und Verbote.



Zeichen 265
Verbot für Fahrzeuge über die angegebene Höhe einschließlich Ladung
Verbot für Fahrzeuge

Verbot für Fahrzeuge über die angegebene Höhe einschließlich Ladung

Die betroffenen Fahrzeuge sind rechtzeitig auf andere Straßen umzuleiten (Zeichen 421 und 442)
Zeichen 266
Verbot für Fahrzeuge und Züge über angegebene Länge einschließlich Ladung
Verbot für Fahrzeuge und Züge

Verbot für Fahrzeuge und Züge über angegebene Länge einschließlich Ladung

Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Zügen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers. Das Zeichen 266 gilt auch für Züge.
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Zeichen 267
Verbot der Einfahrt
Verbot der Einfahrt

Verbot der Einfahrt

Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für die es gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn.
Zeichen 268
Schneeketten sind vorgeschrieben
Schneeketten sind vorgeschrieben

Schneeketten sind vorgeschrieben

Bei Einfahrt in diesen Bereich ist das Anlegen der Schneeketten auf die Antriebsachsen vorgeschrieben. Bei angelegten Schneeketten gilt auch auf Autobahnen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (§ 3 (4) StVO).
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Zeichen 269
Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung
Verbot für Fahrzeuge

Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung

Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, insbesondere Säuren, Laugen, Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte, Gifte, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern.
Zeichen 270
Beginn eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone
Beginn eines Verkehrsverbots

Beginn eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone

Mit den Zeichen 270.1 und Zeichen 270.2 werden die Grenzen einer Verkehrsverbotszone bestimmt. Sie verbieten den Verkehr mit Kraftfahrzeugen innerhalb einer so gekennzeichneten Verkehrsverbotszone im Falle der Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
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Zeichen 270-2
Ende eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone
Ende eines Verkehrsverbots

Ende eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone

Mit den Zeichen 270 und Zeichen 270.2 werden die Grenzen einer Verkehrsverbotszone bestimmt. Sie verbieten den Verkehr mit Kraftfahrzeugen innerhalb einer so gekennzeichneten Verkehrsverbotszone im Falle der Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Zeichen 1031
Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 1

Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

die nach § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) ausnahmsweise zugelassen sind, die mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette nach § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) ausgestattet sind.
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Zeichen 272
Wendeverbot
Wendeverbot

Wendeverbot

Wendeverbot
Zeichen 273
Verbot des Fahrens ohne einen Mindestabstand
Verbot des Fahrens ohne einen Mindestabstand

Verbot des Fahrens ohne einen Mindestabstand

Es verbietet dem Führer eines Kraftfahrzeugs mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t oder einer Zugmaschine mit Ausnahme von Personenkraftwagen und Kraftomnibussen, den angegebenen Mindestabstand zu einem vorherfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art zu unterschreiten.
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Zeichen 274
Zulässige Höchstgeschwindigkeit
Zulässige Höchstgeschwindigkeit

Zulässige Höchstgeschwindigkeit

verbietet, schneller als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, so gilt das für Fahrzeuge aller Art. Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a und b und § 18 Abs. 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zugelassen wird.
Zeichen 1052-36
Das Zusatzschild
Das Zusatzschild



Zeichen 1001-30
Das Zusatzschild
Das Zusatzschild

Das Zusatzschild

verbietet, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit zu überschreiten.




Länge einer Verbotsstrecke

Die Länge einer Verbotsstrecke kann an deren Beginn auf einem Zusatzschild wie angegeben sein.
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Zeichen 274-1
Beginn der Zone 30 km/h
Beginn Zone 30 km/h

Beginn der Zone 30 km/h

Die Zeichen bestimmen Beginn und Ende der Tempo 30-Zone. Mit den Zeichen kann auch eine niedrigere Zonengeschwindigkeit, zum Beispiel verkehrsberuhigter Geschäftsbereich, angeordnet sein. Es ist verboten, innerhalb der Zone mit einer höheren Geschwindigkeit zu fahren als angegeben.
Zeichen 274-2
Ende Zone 30 km/h
Ende Zone 30 km/h

Ende Zone 30 km/h

Die Zeichen bestimmen Beginn und Ende der Tempo 30-Zone. Mit den Zeichen kann auch eine niedrigere Zonengeschwindigkeit, zum Beispiel verkehrsberuhigter Geschäftsbereich, angeordnet sein. Es ist verboten, innerhalb der Zone mit einer höheren Geschwindigkeit zu fahren als angegeben.
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Zeichen 275
Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit
Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit

Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit

Es verbietet Fahrzeugführern, die wegen mangelnder persönlicher Fähigkeiten oder wegen der Eigenschaften von Fahrzeug oder Ladung nicht zu schnell fahren können oder dürfen, diese Straße zu benutzen. Straßen-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse können dazu verpflichten, langsamer zu fahren.
Zeichen 276
Überholverbot
Überholverbot

Überholverbot

Überholverbote verbieten Führern von Kraftfahrzeugen aller Art mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen.
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Zeichen 277
Überholverbot für Kraftfahrzeuge
Überholverbot für Kraftfahrzeuge

Überholverbot für Kraftfahrzeuge

Überholverbote verbieten Führern von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und von Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibussen mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen.
Zeichen 278
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist.
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Zeichen 279
Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit
Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit

Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit

Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist.
Zeichen 280
Ende des Überholverbotes für Kraftfahrzeuge aller Art
Ende des Überholverbotes

Ende des Überholverbotes für Kraftfahrzeuge aller Art

Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist.
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Zeichen 281
Ende des Überholverbots
Ende des Überholverbots

Ende des Überholverbots

Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist.
Zeichen 282
Ende sämtlicher Streckenverbote
Ende sämtlicher Streckenverbote

Ende sämtlicher Streckenverbote

Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist.
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Zeichen 283
Haltverbot
Haltverbot

Haltverbot

Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Schildern weist ein waagerechter Pfeil zur Fahrbahn, ein zweiter von ihr weg.
Zeichen 283-10
Haltverbot (Anfang)
Haltverbot (Anfang)

Haltverbot (Anfang)

Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Schildern weist ein waagerechter Pfeil zur Fahrbahn, ein zweiter von ihr weg.
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Zeichen 283-20
Haltverbot (Ende)
Haltverbot (Ende)

Haltverbot (Ende)

Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Schildern weist ein waagerechter Pfeil zur Fahrbahn, ein zweiter von ihr weg.
Zeichen 283-30
Haltverbot (Mitte)
Haltverbot (Mitte)

Haltverbot (Mitte)

Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Schildern weist ein waagerechter Pfeil zur Fahrbahn, ein zweiter von ihr weg.
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Zeichen 286
Eingeschränktes Haltverbot
Eingeschränktes Haltverbot

Eingeschränktes Haltverbot

Es verbietet das Halten auf der Fahrbahn über 3 Minuten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden.
Zeichen 286-10
Eingeschränktes Haltverbot (Anfang)
Eingeschränktes Haltverbot (Anfang)

Eingeschränktes Haltverbot (Anfang)

Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Schildern weist ein waagerechter Pfeil zur Fahrbahn, ein zweiter von ihr weg.
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Zeichen 286-20
Eingeschränktes Haltverbot (Ende)
Eingeschränktes Haltverbot (Ende)

Eingeschränktes Haltverbot (Ende)

Sie gelten auch nur bis zur nächsten Kreuzung oder bis zur nächsten Einmündung auf der gleichen Straßenseite.
Zeichen 286-30
Eingeschränktes Haltverbot (Mitte)
Eingeschränktes Haltverbot (Mitte)

Eingeschränktes Haltverbot (Mitte)

Das Zusatzschild mit den Worten "auf dem Seitenstreifen" verbietet das Halten nur auf dem Seitenstreifen. Das Zusatzschild "(Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr. ... frei" nimmt Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, jeweils mit besonderem Parkausweis, vom Haltverbot aus.
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Zeichen 1052-37
Zusatzschild
Zusatzschild

Zusatzschild

Das Zusatzschild verbietet es auch auf dem Seitenstreifen.
Zeichen 1044-30
Zusatzschild
Zusatzschild

Zusatzschild

Das Zusatzschild "Bewohner mit besonderem Parkausweis frei" nimmt Bewohner mit besonderem Parkausweis vom Haltverbot aus. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind.
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Zeichen 290
Haltverbot für eine Zone
Haltverbot für eine Zone

Haltverbot für eine Zone

Das Verbot gilt für alle öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb des durch die Zeichen 290 und 292 begrenzten Bereichs, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen angeordnet oder erlaubt sind. Durch ein Zusatzschild kann die Benutzung einer Parkscheibe vorgeschrieben oder das Parken in dafür gekennzeichneten Flächen zugelassen werden, soweit es nicht dem Ein- oder Aussteigen oder dem Be- oder Entladen dient.
Zeichen 292
Ende eines eingeschränkten Haltverbotes
Ende eines eingeschränkten Haltverbotes

Ende eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone

Das Verbot gilt für alle öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb des durch die Zeichen 290 und 292 begrenzten Bereichs, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen angeordnet oder erlaubt sind. Durch ein Zusatzschild kann die Benutzung einer Parkscheibe vorgeschrieben oder das Parken in dafür gekennzeichneten Flächen zugelassen werden, soweit es nicht dem Ein- oder Aussteigen oder dem Be- oder Entladen dient.
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Zeichen 291
Parkscheibe
Parkscheibe

Parkscheibe

Einzelheiten über die Ausgestaltung der Parkscheibe gibt das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt.
Zeichen 1040-32
Parken mit Parkscheibe
Zusatzzeichen

Parken mit Parkscheiben

Das Verbot gilt für alle öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb des durch die Zeichen 290 und 292 begrenzten Bereichs, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen angeordnet oder erlaubt sind. Durch ein Zusatzschild kann die Benutzung einer Parkscheibe vorgeschrieben oder das Parken in dafür gekennzeichneten Flächen zugelassen werden, soweit es nicht dem Ein- oder Aussteigen oder dem Be- oder Entladen dient.
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Zeichen 293
Fußgängerüberweg
Fußgängerüberweg

Fußgängerüberweg

An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den Fußgängern sowie Fahrern von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.
Zeichen 294
Haltlinie
Haltlinie

Haltlinie

Ergänzend zu Halt- und Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen gegeben werden, ordnet sie an: "Hier halten!". Dasselbe gilt vor Bahnübergängen für den, der warten muss (§ 19 Abs. 2).
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Zeichen 295
Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung
Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung

Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung

Sie wird vor allem verwendet, um den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr zu begrenzen. Die Fahrstreifenbegrenzung kann aus einer Doppellinie bestehen.Sie ordnen an: Fahrzeuge dürfen sie nicht überqueren oder über ihnen fahren. Begrenzen sie den Fahrbahnteil für den Gegenverkehr, so ordnen sie weiter an: Es ist rechts von ihnen zu fahren.
Zeichen 296
einseitige Fahrstreifenbegrenzung
einseitige Fahrstreifenbegrenzung

einseitige Fahrstreifenbegrenzung

Für Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen A ordnet die Markierung an: Der Fahrverkehr darf die durchgehende Linie nicht überqueren oder über ihr fahren. Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn ist nur erlaubt, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der durchgehenden Linie ein Fahrstreifen von mindestens 3 m verbleibt. Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die Markierung überfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.
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Zeichen 297
Pfeile
Pfeile

Pfeile

Pfeile, die nebeneinander angebracht sind und in verschiedene Richtungen weisen, empfehlen, sich frühzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, dürfen hier auch rechts überholt werden. Sind zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert, Zeichen 297 so schreiben die Pfeile die Fahrtrichtungen auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung vor. Halten auf der so markierten Strecke der Fahrbahn ist verboten.
Zeichen 297.1
Vorankündigungspfeil
Vorankündigungspfeil

Vorankündigungspfeil

Der Vorankündigungspfeil kann eine Fahrstreifenbegrenzung ankündigen oder das Ende eines Fahrstreifens anzeigen.
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Zeichen 298
Pfeile
Sperrflächen

Sperrflächen

Sie dürfen von Fahrzeugen nicht benutzt werden.
Zeichen 299
Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote
Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote

Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote

Die Markierung bezeichnet, verlängert oder verkürzt vorgeschriebene Halt- oder Parkverbote. Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Abs. 1c) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, wie z. B. durch Pflasterlinien, ausgeführt werden.

Trotz Sorgfältiger Prüfung der hier nachzulesenden Inhalte, distanzieren wir uns über die Aktualität sowie die Gültigkeit.

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Josef Stahl